Frage an Daniela Kluckert von Manuel N. bezüglich Verkehr
Sehr geehrte Frau Kluckert
an Sie wende ich mich aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zum Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Können Sie mir erklären, wieso einige Hersteller von Kraftfahrzeugen nicht dafür zur Rechenschaft gezogen werden, dass sie mit ihren Fahrzeugen geltendes Recht nicht einhalten?
Die EU Verordnung EG 715/2007 schreibt in Artikel 4, Abs. 2: "Die von dem Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen müssen außerdem sicherstellen, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Verordnung wirkungsvoll begrenzt werden.".
Durch Medienberichte werden wir fast täglich daran erinnert, dass einige Fahrzeugtypen dies anscheinend nicht erfüllen. Meinem Verständnis nach handelt es sich um einen Rechtsbruch.
Können Sie mir erklären, wie sich das für Sie darstellt?
Beste Grüße
M. N.
Sehr geehrter Herr Neumann,
ich darf mich vielmals für Ihre Frage und das damit verbundene Interesse an meiner parlamentarischen Arbeit bedanken.
Aus Kapazitätsgründen habe ich mich dafür entschieden, Anfrage, die mich über die Plattform Abgeordnetenwatch erreichen, nicht auf dieser Plattform zu beantworten bzw. diese nicht individuell zu pflegen.
Die Beantwortung Ihrer Frage liegt mir allerdings sehr am Herzen. Für meine Arbeit im Verkehrsausschuss und meinen Einsatz für schnelle Netze und die #Infrastruktur21 ist ein reger Austausch unerlässlich.
Daher darf ich Sie bitten, Ihre Frage direkt und persönlich an meine offizielle E-Mail-Adresse zu senden: daniela.kluckert@bundestag.de
Von dort erhalten Sie möglichst rasch eine Antwort. Bis dahin wünsche ich Ihnen alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Kluckert, MdB
Sehr geehrter Herr N.,
die EU-Verordnung (EG) Nr. 715/2007 umfasst insbesondere die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6). EU-Verordnungen wie diese sind gemäß Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte, welche allgemeine Geltung haben, sind verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der EU gelten. Die Entscheidung darüber, wann Rechtsbrüche oder Verstöße gegen solche Verordnungen vorliegen sollte Juristen und Richtern überlassen werden.