Wann können wir mit den fraglichen Anwendungshinweisen / Verordnung (Nutzung von Ermessensspielräumen bei Bleiberechtsregelungen) §25a,b AufenthG rechnen?
Sehr geehrte Frau Evers,
es geht um die Nutzung von Ermessensspielräumen bei Bleiberechtsregelungen.
Diese sollten den Ausländerbehörden bekannt gegeben werden. Mit den Anwendungshinweisen soll der bundesgesetzlich bestehende Spielraum zur Auslegung des § 25b AufenthG näher ausgestaltet und somit eine landesweit einheitliche Auslegung der Norm erreicht werden (siehe Beispielverordnung Nordrhein-Westfalen).
Im Januar 2022 wurden wir informiert, dass eine Umsetzung aus dem Koalitionsvertrag in Arbeit sei. Ab März 2022 haben wir Sie mehrfach gebeten uns über den Status zu dieser Verordnung zu informieren.
Unserer sehr engagierter MdL Hermann Katzenstein versucht ebenfalls seit dieser Zeit Auskunft von Ihnen zu erhalten.
Leider bis heute ohne Reaktion!
Es dürfte scheinbar für Sie kein Problem sein diese Informationen zu liefen, da sie ja Gegenstand Ihres Vortrags waren, den Sie am 18.07.2022 in der Rechtsberatungskonferenz des Diakonischen Werk Baden einen Vortrag gehalten haben?