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Daniela De Ridder
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Frage von Rolf L. •

Frage an Daniela De Ridder von Rolf L.

Hallo!
Leider finde ich mein Thema in der Aufstellung nicht.
Da Sie über die Staatsangehörigkeit abgestimmt haben können Sie mir auch sicher mitteilen wer nun eigentlich Deutscher ist, nicht Deutscher Staatsbürger sondern Deutscher. Und wurde schon einmal Menschen mit Geburt die Deutsche Staatsangehörigkeiz eintzogen, wenn ja warum und wurde das rückgängig gemacht ?
Mit Vielen Dank für Ihre Mühen
R.G. Lorenz

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Antwort von
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Sehr geehrte Herr Lorenz,

zunächst möchte ich mich für Ihre Frage bei abgeorndnetenwatch.de und das damit verbundene Interesse an meiner Arbeit bedanken.

Die Begriffe „Deutscher“ und „Deutscher Staatsbürger“ sind synonym und es besteht kein Unterschied. Wer im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft ist – sei es durch die Geburt, eine Adoption oder die beantragte Einbürgerung – gilt im Sinne des §1 Staatsangehörigkeitsgesetz als Deutscher bzw. als Deutsche. Eine Unterscheidung zwischen Deutschen, die ihre Staatsangehörigkeit durch ihre Eltern qua Geburt erhalten haben, und Deutschen, die nach langjähriger Teilhabe an unserer Gesellschaft die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten, ist weder rechtmäßig noch akzeptabel. Die Bürgerinnen und Bürger Deutschlands haben unterschiedliche Hintergründe, Geschichten und Herkunftsländer. Sie alle eint, dass sie gemeinsam nach den Normen und Gesetzen unserer Gesellschaft zusammenleben und dadurch den Schutz des Grundgesetzes genießen. Ich möchte ausdrücklich betonen, dass dies nicht nur für deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gilt, sondern für alle Menschen, die schon lange in Deutschland leben, zweitweise arbeiten oder Schutz vor Krieg und Verfolgung suchen.

Nach Art. 16, Abs. 1 des Grundgesetzes darf die deutsche Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden: „Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.“ Die genauen Bestimmungen dazu finden Sie bitte in den §17 bis 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Daher kann es meines Wissens grundsätzlich nicht vorkommen, dass einem Menschen mit der Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen wird.

Ausnahmen sind möglich, wenn etwa beiden Elternteilen die deutsche Staatsbürgerschaft auf der Basis des Staatsangehörigkeitsgesetzes entzogen wurde, oder die bewusste Entscheidung der Eltern gegen die deutsche Staatsbürgerschaft getroffen wurde.

Bitte haben Sie keine Scheu, mich bei weiteren Fragen zu kontaktieren, insbesondere dann, wenn Sie konkrete Anliegen haben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Daniela De Ridder

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