Frage an Daniel Sieveke von Adrian R. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Sieveke,
Wieso wird im Änderungsantrag zum 6. Gesetz des Polizeigesetzes des Landes NRW weiterhin Gewahrsam von bis zu 7 Tagen zur Identitätsfeststellung gestattet?
Handelt es sich dabei nicht um einen unverhältnismäßigen Einschnitt in die Freiheitsrechte und um eine Maßnahme, welche potentiell alle Bürger betreffen kann?
Birgt diese Rechtsgrundlage nicht die Gefahr als Bestrafungsinstrument genutzt zu werden, da nach Schilderung der Sachverständigen die Identität bei bewusster Erschwerung der Fast-ID Maßnahme trotzdem nicht feststehen wird?
In der Expertenanhörung am 7.6.18 äußert Prof. Dr. Gusy, dass eine Identitätsfeststellung nicht notwendigerweise vom Verhalten einer Person anhängt und daran fast keine Voraussetzungen angeknüpft sind.
Ebenso sei es eine niedrigschwellige Maßnahme, welche oft zur Deeskalation gebraucht werde.
Wie wurde das von Herrn Gusy angesprochene Übermaßverbot gesichert?
Außerdem äußert Herr Mertens (Polizeigewerkschaft), dass die bisherigen 12 Stunden in den allermeisten Fällen ausreichen.
Wäre es nicht sinnvoller beziehend auf die Aussagen der Sachverständiger bei der bisherigen 12-Stunden Regelung zu bleiben?
Mit freundlichen Grüßen
A. R.
Quelle:
Ausschussprotokoll vom 7.6. S. 99 Zeile 1(Gusy-Uni Bielefeld Rechtswissenschaften);
S.102 Zeile 21+28(Mertens-Polizeigewerkschaft)
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA17-299.pdf
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Hinweise. Wie Sie wissen ist die Reform in der vergangenen Woche im Landtag verabschiedet worden. Und zwar nach einem langen, offenen und sogar von Kritikern gelobten Beratungsverfahren.
Die NRW-Koalition hält an der Möglichkeit der Ingewahrsamnahme für maximal 7 Tage zur Identitätsfeststellung fest. Grundsätzlich besteht ein hohes staatliches Interesse an der Klärung der Identität einer Person; eine entsprechende Pflicht ist auch bereits dem Personalausweisgesetz oder dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu entnehmen. Im Falle der vorsätzlichen Identifikationsvereitelung, die das Sicherheitspaket 1 im Blick hat, ergibt sich der höhere Identifikationsaufwand aus einer Ursache, die die betroffene Person bewusst gesetzt hat. Sofern beispielsweise absichtlich Fingerkuppen durch Aufbringung von Sekundenkleber manipuliert werden, ist es aus Gefahrenabwehrgesichtspunkten gerechtfertigt, eine Person über einen längeren Zeitraum, maximal für sieben Tage, im polizeilichen Gewahrsam zu belassen, um weitere Ermittlungsmaßnahmen zur Identitätsfeststellung vornehmen zu können. Eine zweifelsfreie Feststellung ist aus den genannten Gründen innerhalb von 12 Stunden nicht möglich.
Die gewählte Höchstdauer widerspricht nicht dem Übermaßverbot. Denn die angeordnete polizeiliche Maßnahme ist für den Betroffenen - insbesondere im Verhältnis zur vorsätzlich getätigten Identitätsvereitelung - zumutbar.
Ich danke Ihnen für Ihren Beitrag, Politik heißt immer auch Dialog. Und daher stehe ich Ihnen auch gerne im kommenden Jahr persönlich für Gespräche zu diesem oder anderen Themen weiterhin zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Daniel Sieveke