Frage an Daniel Sieveke von Ralf B. bezüglich Recht
Hallo Herr Sieveke!
Ich habe einige Fragen zur Arbeitszeitverordnung der Polizei (AZVPol). Der § 7a Abs. 1 beschreibt einen 24 Stunden Zeitraum, in dem dem PVB die Mindestruhezeit von zusammenhängenden 11 Stunden zu gewähren ist.
Wie ist die Formulierung "24 Stunden-Zeitraum" zu verstehen? Wann beginnt dieser Zeitraum? Mit dem Ende der jeweiligen Dienstschicht?
Wie definieren Sie "zu gewähren"? Besteht seitens des PVB eine Pflicht, diese Ruhezeit einzuhalten oder muss ihm nur die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ruhezeit zu nehmen?
Sehr geehrter Herr Balster,
bitte entschuldigen Sie meine späte Antwort. Das NRW-Innenministerium hat mir dazu inzwischen die folgende Mitteilung gegeben:
"Die AZVOPol ist eine Verordnung des MIK und damit der Exekutive, ohne dass der Landtag bzw. einzelne Landtagsausschüsse damit zu befassen sind. Der Landtag / die Abgeordneten können insofern mangels Beteiligung an dem Vorgang nichts zur Auslegung beitragen."
Allerdings wurde mir seitens des Ministeriums versichert, dass Sie sich sehr gerne direkt dorthin wenden können, um dann hoffentlich eine aussagekräftige Antwort zu erhalten. Kontaktdaten unter: http://www.mik.nrw.de
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Sieveke