Sind Sie bereit, im Falle Ihrer Wahl die Rechte von Arbeitnehmern, insbesondere auch schwerbehinderten Arbeitnehmern, (z.B. bei Kündigungen) massiv zu verbessern?
Der örtliche und mein persönlicher Hintergrund zu dieser Frage sollte Ihnen bekannt sein.3 Jahre
für ein erstinstanzliches Urteil (Kündigung unwirksam), dass der Arbeitgeber dann einfach ignoriert, ist die Kurzform dafür.
Sehr geehrter Herr W.,
schwerbehinderte Arbeitnehmer werden nach § 168 SGB IX besonders geschützt. Insbesondere darf die Behinderung des Arbeitnehmers in keinem Zusammenhang mit der gegen ihn ausgesprochenen Kündigung stehen. Dieser Sonderkündigungsschutz ist eine starke und meiner Überzeugung nach sehr wichtige und notwendige Stärkung der Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer, um sie gegen Diskriminierung abzusichern und ihre Teilhabe am beruflichen wie gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten.
Der örtliche und persönlicher Hintergrund Ihrer Frage ist mir entgegen Ihrer Annahme nicht bekannt. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich nicht einen einzelnen (arbeits)rechtlichen Fall bewerten, noch dazu Stellung beziehen kann.
Nochmals bitte ich um Verständnis für diese von Ihnen sicher als unzureichend empfundene Antwort und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Scheen-Pauls