Frage an Dagmar Wöhrl von Rafael Z. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
Auf der Homepage der GIZ habe ich eine Stellenausschreibung für einen KAM gefunden ( https://recruiting.giz.de/www/index.php?ac=jobad&id=25694 ). Diese wichtige und auch dauerhafte Funktion ist hier lediglich für ein Jahr ausgeschrieben, ohne dass auf eine Elternschaftsvertretung beispielsweise verwiesen wird.
Im deutschen Arbeitsrecht ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses eher die Ausnahme, wie sie im BAMF für die Einzelentscheider im Rahmen der derzeitigen Flüchtlingskrise durchgeführt wird. Bei der GIZ scheint dies aber auch für Linienpositionen die Regel zu sein.
Wie kann eine staatliche Einrichtung die Vorbildfunktion des Staates wahrnehmen, wenn sie selbst und in wesentlich größerem Umfang als die Privatwirtschaft lediglich befristete Arbeitsverhältnisse eingeht?
Ist Ihnen bekannt, wie hoch der Anteil der befristeten Stellen in der GIZ und vergleichsweise zu anderen Beratungsunternehmen ist?
Sehr geehrter Herr Zidara,
vielen Dank für Ihre Anfrage und bitte entschuldigen Sie meine späte Antwort. Gerne erläutere ich Ihnen Notwendigkeit von befristeten Arbeitsverhältnissen in der GIZ. Befristungen in Projekten ergeben sich aus den Befristungen der Aufträge. Bei den dauerhaften Zentrale Positionen und Dienstleistungen sind die Gründe für Befristungen vielfältig. Grundsätzlich sind Begründungen für die jeweilige Befristung nicht Bestandteil von Ausschreibungen.
Zentrales Motiv der GIZ-Befristungspolicy sind die Verschiebungen der Bedarfe in über 20 Sektoren, die in diverse Spezialisierungen unterteilt sind. Die Größenordnung der fachlichen Schwerpunkte und deren Verschiebungen sind von der GIZ ebenso wenig beeinflussbar, wie die speziellen Anforderungen der jeweiligen Projekte (Regionalerfahrung, Sprachkenntnisse, Beratungs- und/oder Umsetzungskompetenz). Aus Gründen der hohen Volatilität im Auftragsgeschäft muss die GIZ ihre unbefristeten Anstellungen begrenzt halten.
Die GIZ folgt dabei dem deutschen Arbeitsgesetz, das sowohl Befristungen mit als auch ohne Sachgrund vorsieht. Entfristungen erfolgen im fünften Beschäftigungsjahr auf Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung, in der die Kriterien und Verfahren für das Angebot einer dauerhaften Beschäftigung geregelt sind.
Ende 2015 waren 81,8% aller Mitarbeiter mit nicht-operativen Funktionen unbefristet und 36,4% der Mitarbeiter mit operativen Funktionen.
Mit freundlichen Grüßen
Dagmar Wöhrl