Frage an Dagmar Wöhrl von Michael G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Zum Kulturschutzgesetz Referentenentwurf 14.09 2015:
Habe den Entwurf gelesen (soweit ich ihn als Nichtjurist verstehe). Danach kam mir nur eine kurze Frage in den Sinn: Brauche ich jetzt,(auch nachträglich), eine Art "Waffenschein" oder "Waffenbesitzkarte", wenn ich etwas in Ihrem Sinne "sammle"? Bitte entschuldigen Sie meine Offenheit, doch mit diesem Gesetzentwurf treiben Sie unbescholtene Bürger (und nur die meine ich!) in eine Quasi-Illegalität, denn den Rahmen legt ja dann in Zukunft der Staat fest, so "Auge mal pi".
Mit besten Grüssen
Michael Gebele
Sehr geehrter Herr Gebele,
grundsätzlich können Sie Ihrer Sammelleidenschaft -ohne wie Sie es nennen "Waffenschein" oder "Waffenbesitzkarte"- nachgehen. Einschränkungen gibt es nur, wenn Sie:
- Kulturgüter ins europäische Ausland ausführen wollen - wobei die Alters- und Wertgrenzen für die betroffenen Kulturgüter recht hoch sind (z.B. Gemälde > 70 Jahre, > 300.000 Euro). Die gesamte zeitgenössische Kunst ist aufgrund der Altersgrenzen z.B. nicht betroffen. Ausfuhrgenehmigungen werden von den zuständigen Kulturbehörden der Länder und innerhalb weniger Tage erteilt, sofern es keine Hinweise auf national wertvolles Kulturgut gibt und kein Verdacht auf illegal gehandeltes Kulturgut besteht. Schon nach jetziger Rechtslage brauchen Sie laut EU-Recht eine Ausfuhrgenehmigung, wenn Sie Kulturgüter die bestimmte Alters- und Wertgrenzen unterliegen ins außereuropäische Ausland ausführen wollen. Künftig brauchen Sie diese dann auch innerhalb der EU.
- Kulturgut nach Deutschland einführen wollen. Hierzu brauchen Sie grundsätzlich eine gültige Ausfuhrerlaubnis des jeweiligen Herkunftslandes, wenn der entsprechende Staat eine solche Genehmigung zur Ausfuhr vorsieht. In den meisten Staaten ist dies der Fall, insbesondere wenn es sich um archäologisches Kulturgut handelt. Es geht nicht darum, den unbescholtenen Bürger unter Generalverdacht zu stellen, sondern darum den Sammler und wertvolle Kulturgüter zu schützen. Der Rahmen den Sie beschreiben bezieht sich lediglich auf gewisse Sorgfaltspflichten. Demnach hat ein Sammler allein dafür Sorge tragen, dass er keine Stücke in den Verkehr bringt, die gestohlen, illegal eingeführt oder illegal ausgegraben wurden. Auch hier gelten bestimmte Alters-und Wertgrenzen und differenzierte Regelungen für private und gewerbliche Sammler und Händler. Diese Sorgfaltspflicht ist zudem ausdrücklich auf den "zumutbaren Aufwand" beschränkt, so dass bezogen auf die gängigen Werte privater Sammlerstücke keine besonderen Anstrengungen notwendig sind.
Mit besten Grüßen
Dagmar G. Wöhrl