Frage an Dagmar Wöhrl von andreas r. bezüglich Kultur
guten Tag Frau Wöhrl,
ihre bisherigen Stellungnahmen zu dem Thema "Kulturschutzgesetz" lassen für mich wesentliche Punkte unbeantwortet, daher möchte ich nochmals um eine Klarstellung bitten. Laut §30 des geplanten Gesetzesentwurfs soll der Besitzer eines "Kulturgutes" verpflichtet sein, einen Legalitätsnachweis vorhalten zu können.
Unklar ist mir, ob hiermit auch eine rückwirkende Einholung gefordert wird, d.h muss auch bei jedem im Ausland erworbenen Touristensouvenirs, welches vor 30 Jahren erworben wurde, und bei welchem es sich möglicherweise um ein Kulturgut handelt ( hierzu zähle ich auch am Strand gesammelte Muscheln und Schnecken) ein solches Dokument vorlegbar sein?
Bedeutet der § 30 eine Beweislastumkehr , in der ein Eigentümer einer Münze, Fossils , antikens Steinzeugs usw einen "Legalitätsnachweis" vorhalten muss?
Da die Realisierbarkeit einer solchen Forderung völlig illusorisch ist , besteht der Grund zur Sorge, dass derartige Stücke, sowie auch Sammlungen grundsätzlich als "illegal" bezeichnet werden und Ermittlungsverfahren inclusive deren "Sicherstellung" nach sich ziehen werden? Ich erwarte von einem gewählten Volksvertreter sich dieser konkreten Sorge anzunehmen und bereits im Vorfeld der Gesetzesabstimmung im Bundestag tätig zu werden und sich hierbei um eine unmissverständliche Klarstellung zu bemühen.
mfG
A.Rückert
Sehr geehrter Herr Rückert,
wie ich Herrn Simonsen bereits geantwortet habe, befindet sich der Mitte September durch die Kulturstaatsministerin vorgestellte Referentenentwurf zur Neuregelung des Kulturgutschutzgesetzes derzeit noch in der Ressortabstimmung der Bundesregierung.
Ich bitte auch Sie um Ihr Verständnis, dass ich Ihre Fragen erst beantworten kann, wenn ein Kabinettsbeschluss zur Neuregelung des Kulturgutschutzgesetzes vorliegt.
Vorab so viel: der Gesetzentwurf enthält Sorgfaltspflichten, die bei einem Verkauf für Jedermann gelten. Danach ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Kulturgüter in Verkehr gebracht werden, die gestohlen, illegal eingeführt oder illegal ausgegraben wurden.
Diese Sorgfaltspflicht beschränkt sich jedoch ausdrücklich auf den zumutbaren Aufwand.
Mit besten Grüßen
Dagmar G. Wöhrl