Frage an Dagmar Wöhrl von Eric S. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Wöhrl,
mit Inkrafttreten des Fortentwicklungsgesetzes am 01.08.2006 ist § 52 SGB II (automatisierter Datenabgleich) u. a. um einen Abgleich mit ausländischen Kapitalerträgen erweitert worden (siehe Nr. 3 der Vorschrift). Wie kann es sein, dass bis zum heutigen Tage, nach nunmehr fast 9 Jahren, die für diesen Abgleich zuständige Stelle (Bundeszentralamt für Steuern) die technischen Voraussetzungen für diesen Abgleich nicht hergestellt hat. Sind die Behörden in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr an Recht und Gesetz gebunden?
Hochachtungsvoll
Eric Stertkuhl
Sehr geehrter Herr Stertkuhl ,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Der Datenabgleich nach § 52 Absatz 1 Nummer 3 SGB II erfasst Daten, die dem Bundeszentralamt für Steuern aufgrund der Richtlinie 2003/48/EG zur Besteuerung von Zinserträgen (Zinsrichtlinie) von den Mitgliedstaaten der EU übermittelt werden. Gegenstand sind Zinseinkünfte, die in Deutschland ansässige Personen über ausländische Zahlstellen beziehen.
Zur Durchführung des Datenabgleiches sind die im Rahmen der Zinsrichtlinie übermittelten Datenformate so aufzubereiten und anzupassen, dass eine Schnittstelle mit den Datensatzstrukturen aus den Anfragen der Sozialleistungsträger ermöglicht wird. Um dies zu gewährleisten, wurde ein maschinelles Verfahren entwickelt, dass die Datenstruktur der aufgrund der Zinsrichtlinie übermittelten Daten anpasst. Damit wurde eine wichtige Voraussetzung für die Fertigstellung der technischen Umgebung geschaffen, die für den automatisierten Datenabgleich mit den Sozialleistungsträgern erforderlich ist.
Um den Sozialleistungsträgern bereits jetzt Daten zur Verfügung zustellen, bietet das Bundeszentralamt für Steuern ein alternatives Verfahren an, wonach Anfragen in den begründeten Verdachtsfällen beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Dagmar G. Wöhrl