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Clemens Lammerskitten
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Frage von Anke S. •

Frage an Clemens Lammerskitten von Anke S. bezüglich Bildung und Erziehung

Ungerechtigkeiten in der Schulbeförderung

Sehr geehrter Herr Lammerskitten,

ich möchte Sie hiermit auf eine ungerechte Behandlung bei der Schülerbeförderung aufmerksam machen.

Mein Sohn Lars Schlicke ging bis zur 9. Klasse zur Ursulaschule nach Osnabrück. Da wir in Bohmte wohnen wurde die Zugfahrkarte natürlich vom Landkreis Osnabrück übernommen. Zum Schuljahr 2010/2011 wechselte mein Sohn zum Technischen Gymnasium nach Osnabrück. Da die Fachgymnasien noch 13 Jahrgänge haben rutschte mein Sohn von Klasse 9 in die 11. Klasse vom Technischen Gymnasium. Er besuchte also nie die 10. Klasse. Bei Nachfrage beim Landkreis Osnabrück, Herrn Giesker wurde mir erklärt, dass festgelegt wurde
die Zugfahrkarten nur bis Klasse 10 freizustellen. Mein Sohn geht aber noch nicht 10 Jahre zur Schule!!

Ein Schüler Realschule zum Beispiel geht 10 Jahre zur Realschule und erhält natürlich auch 10 Jahre die Zugfahrkarte umsonst. Sollte sich dieser Schüler entschließen danach ein reguläres Gymnasium zu besuchen, steigt er in Klasse 10 auf diesem Gymnasium wieder ein und erhält automatisch wieder eine Zugfahrkarte umsonst. Dieser Schüler erhält also 11 Jahre lang eine Zugfahrkarte umsonst. Mein Sohn Lars dagegen aber nur 9 Jahre!!

Ich finde es wichtig Sie über diese Ungerechtigkeit zu informieren. Alle Schüler, die das Technische Gymnasium, das Wirtschaftsgymnasium oder das Soziale Gymnasium besuchen werden benachteiligt nur weil diese Gymnasien 13 Jahre angeben (als Zahl). Mein Sohn aber auch nur 12 Jahre bis zum Abitur macht.

Es wäre nett von Ihnen mir diesen Zustand zu erklären. In Hoffnung von Ihnen zu hören verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Anke Schlicke

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Schlicke,

da ich Sie vormittags bisher telefonisch nicht erreicht habe, will ich Ihren Brief vom 07.12.2010 schriftlich beantworten. In der Zwischenzeit hatte ich mich an das Niedersächsische Kultusministerium gewandt und folgende Antwort von Herrn Minister Dr. Bernd Althusmann zur Schülerbeförderung erhalten:

„Während für die Schülerschaft in der Einführungsphase des allgemein bildenden Gymnasiums die Beförderungs- oder Erstattungspflicht im Rahmen des § 114 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) besteht, bekommen die Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums ihre Fahrtkosten nicht erstattet. Die Pflichtaufgabe der Träger der Schülerbeförderung beschränkt sich nach der Systematik des § 114 NSchG grundsätzlich auf den Primar- bereich und Sekundarbereich I, soweit die weiteren Voraussetzungen (z.B. Mindestentfernung) vorliegen. Die Zehntklässler am allgemein bildenden Gymnasium bekommen insofern in der Einführungsphase die Fahrtkosten erstattet, weil das Schulgesetz die Beförderungs- oder Erstattungspflicht für die „1-10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen“ vorsieht.

Das berufliche Gymnasium ist eine berufsbildende Schule des Sekundar- bereichs II. Im beruflichen Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 11 bis 13 unterrichtet, d.h. der Schuljahrgang 11 bildet hier die Einführungsphase. In den Regelungen des § 114 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 + 4 NSchG bezüglich des berufsbildenden Bereichs ist eine Fahrt- kostenerstattung zum Beruflichen Gymnasium nicht vorgesehen.

Die Schulwahl beruht auf einer freiwilligen Entscheidung der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten. Schülerinnen und Schüler, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach Klasse 9 des allgemein bildenden Gymnasiums das Berufliche Gymnasium zu besuchen, wechseln bewusst in den Sekundarbereich II – mit der Folge, dass kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht.

Das Schulgesetz regelt die Beförderungs- oder Erstattungspflicht für bestimmte Schuljahrgänge („der 1. – 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen“), nicht für die ersten zehn Schuljahre eines Schulkindes. Es muss daher unbe- rücksichtigt bleiben, welche Schulform vorher besucht worden ist oder auch beispielsweise, ob eine Schülerin oder ein Schüler ein oder mehrere Schuljahre übersprungen oder ein oder mehrere Schuljahre wiederholt hat. Entscheidend ist im Rahmen des § 114 NSchG allein die Zugehörigkeit zu einem Schuljahrgang.“

Ich hoffe, dass die Ausführungen des Kultusministers zur Klärung Ihrer Fragen beitragen können und bedauere, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können.

Mit freundlichem Gruß

Clemens Lammerskitten MdL