Portrait von Clemens Binninger
Clemens Binninger
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Clemens Binninger zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Ferenc J. •

Frage an Clemens Binninger von Ferenc J. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Binninger,

ich habe eine Frage zur Überleitung in das DNeuG. Immer wieder wurde von allen Seiten propagiert, dass es für die bestehenden Beamtenverhältnisse bzgl. der Besoldung zu keinen Nachteilen kommen wird. Dieser Eindruck wurde dadurch verstärkt, dass anlässlich der Überleitung zunächst (!) niemand niedrigere Bezüge haben würde, sondern im Zweifel sogar geringfügig höhere. Auch die Tatsache, dass es bei der Endstufe keinerlei Diskrepanzen gibt, ist sehr geeignet, den o.g. Eindruck zu erhärten.

Nun habe ich nachgerechnet und Folgendes festgestellt:

Bei mir konkret (Jahrgang 1970) wird es so sein, dass ich, wenn ich meine derzeitige Besoldungsgruppe A14 bis 2037 fortrechne ein Minus von 5071 Euro entseht, bei A13 wären es 3538 Euro, aber bei A 12 wären es 2423 Euro plus und bei A15 sogar 7820 Euro plus. Und bei A16 8956 Euro plus!

Eine Kollegin (Jahrgang 1975, A14) trifft es noch härter, wie die folgenden Zahlen verdeutlichen: A12=4220 plus, A13=9922 minus, A14=13422 minus!!!, A15=16162 plus, A 16=18616 plus!!!

Ich frage Sie, ob es tatsächlich gewollt ist, dass die Besoldungsgruppen A13 und A14 und mit Abstrichen auch die darunter liegenden die Zuwächse für die Gruppen A15 und A16 bezahlen sollen? Eine diesbezügliche Intention habe ich in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes an keiner Stelle gefunden!

Die Widersprüchlichkeit der Überleitung wird noch deutlicher, wenn man den Fall eines A14-Beamten, geboren im Juli 1968 mit drei Kindern durchspielt. Dieser wird von Stufe 8 a.F. auf Stufe 5 n.F. übergeleitet und verliert ab Juli 09 54,82 Euro im Monat, so dass er von der Anhebung des Familienzuschlags für das dritte Kind um 50 Euro gar nicht profitiert. Dies kann m.E. ebenso wie die obigen Beispiele nicht verfassungskonform sein!

Ich empfinde diese Art der Überleitung als eine grobe Ungerechtigkeit und kann einfach nicht verstehen, dass zwei Besoldungsgruppen so extrem benachteiligt werden.

Was halten Sie

Hochachtungsvoll

F. John

Portrait von Clemens Binninger
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr John,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz. Gerne lasse ich Ihnen eine Stellungnahme zukommen. Das Thema "Besoldungsentwicklung" war zentral bei der Ausarbeitung der neuen Regelungen. Hier wurde im Besoldungsrecht eine gerechte Lösung gefunden.

Die von Ihnen angesprochenen Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes (Art. 3 DNeuG) stellen sicher, dass jeder übergeleitete Beamte oder Soldat mindestens den bisherigen Zahlbetrag bestehend aus Grundgehalt und allgemeiner Stellenzulage (soweit diese zusteht) zuzüglich der monatsanteiligen Sonderzahlung erhält, die ab dem 1. Juli 2009 als Bestandteil der monatlichen Bezüge gezahlt wird. Zum Stichtag der Überleitung (1. Juli 2009) behält also jeder mindestens sein bisheriges Grundgehalt.

Ihre Beispiele, auf die ich im Folgenden gerne eingehen möchte, halte ich für etwas problematisch. Ihr in die Zukunft gerichteter Wirkungsvergleich zwischen altem und neuem Besoldungssystem ist verständlich, er kann jedoch zu falschen Schlussfolgerungen führen, wenn er auf unvollständige oder unrealistische Annahmen gestützt wird.

Der Gehaltsaufstieg für die Angehörigen der aufsteigenden Gehälter der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 erfolgt - dies gilt gleichermaßen für das alte wie auch für das neue Besoldungsrecht - nach einer Grundgehaltstabelle, die Einkommenssteigerungen sowohl vertikal (durch Beförderung ausgehend vom entsprechenden Eingangsamt) als auch horizontal (durch Erfahrungsstufen, früher: Dienstaltersstufen) ermöglicht. Die Wirkungen der Systemumstellung lassen sich deshalb nur unter Einbeziehung typischer Beförderungsverläufe bestimmen, nicht jedoch durch eine statische Fortschreibung der Situation, wie sie jeweils zum Stichtag der Überleitung besteht. Genau das ist aber bei Ihren Beispielen der Fall.

Das Beispiel vergleichsweise junger Beamter in der Besoldungsgruppe A 14 verdeutlicht das: So ist nach den verfügbaren personalstatistischen Zahlen nicht davon auszugehen, dass eine Beamtin, die mit 34 Jahren das Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreicht hat, in den verbleibenden 33 Jahren ihrer Berufskarriere nicht mehr befördert wird. Entsprechendes gilt für das Beispiel eines 39-jährigen Beamten mit verbleibenden 28 Jahren bis zu Ruhestandseintritt. Die von Ihnen angesprochenen Expektanzverluste in Höhe von rd. 5.000 Euro lassen sich hier nur unter der wenig realistischen Annahme errechnen, dass eine weitere Beförderung nicht mehr erfolgt. Im Falle einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bis zum Jahre 2016 treten hingegen nur noch sehr geringe Expektanzminderungen auf, bei einer Beförderung in den nächsten beiden Jahren entstehen dagegen sogar Expektanzgewinne.

Dass es auf die jeweiligen Karriereverläufe ankommt, zeigen auch die hypothetischen Vergleiche mit jungen Beamten der Besoldungsgruppen A 15 und A 16, für die hohe Expektanzugewinne durch die Reform angenommen werden. Tatsächlich werden diese Besoldungsgruppen typischerweise nicht in vergleichsweise frühen, sondern eher in mittleren oder späten Karriereabschnitten erreicht. Auf diese Situation sind die Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes für die Besoldungsgruppen A 15 und A 16 zugeschnitten. Deren Zielrichtung besteht darin, sicherzustellen, dass die Beamten in diesen Besoldungsgruppen das Endgrundgehalt nicht später als im bisherigen Besoldungssystem erreichen. Ohne die hier durch das Besoldungsüberleitungsgesetz vorgenommene Korrektur könnte es zu Verzögerungen von bis zu drei Jahren kommen. Von praktischer Bedeutung ist dies deshalb, weil der Zeitpunkt des Erreichens des Endgrundgehaltes bei Dienstunfähigkeit Auswirkungen haben kann, die über die aktive Dienstzeit hinausreichen.

In einzelnen Fallkonstellationen können gleichwohl relative "Nachteile" oder "Vorteile" auftreten. Deshalb sind die Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes aber in ihrer Gesamtheit weder ungerecht noch verfassungswidrig. Denn zu berücksichtigen sind nicht allein die absoluten Zahlen, sondern vor allem deren Relation zum gesamten Karriereeinkommen. Verdeutlicht man sich den langen Zeitraum bis zum Ruhestandseintritt (in den o. a. Beispielfällen 28 und 33 Jahre) wird deutlich, dass sich auch im ungünstigen Fall die Expektanzminderung auf unter 1 % des Karriereeinkommens beläuft. Eine solche Bandbreite, der in anderen Ausnahmekonstellationen entsprechend moderate Expektanzge­winne gegenüberstehen, ist bei der Umstellung eines Besoldungssystems unvermeidbar, wenn - wie im Fall des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - ein bestimmter Regelungsaufwand und Kostenrahmen nicht überschritten werden kann.

Eine solche Bandbreite ist auch im Ergebnis hinnehmbar. So hat allein die letzte Besoldungsanpassung für die Jahre 2008/2009 zu einer linearen Steigerung der Gehälter von durchschnittlich 7,7 % geführt. Dies verdeutlicht, dass das Karriereeinkommen insbesondere jüngerer Beamter weniger von den Stichtagseffekten der Besoldungsüberleitung zum 1. Juli 2009 abhängt, sondern vielmehr von der allgemeinen Einkommensentwicklung, die den Maßstab für die regelmäßige Anpassung der Beamtenbezüge bildet.

Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger