Portrait von Claudia Jung (bürgerlicher Name Ute Singer)
Claudia Jung (bürgerlicher Name Ute Singer)
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Frage von Tina H. •

Frage an Claudia Jung (bürgerlicher Name Ute Singer) von Tina H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Jung,

halten Sie es für demokratisch, dass in de Medien ständig nur über die großen Parteien berichtet wird und die kleinen in Zeitungen und im Fernsehen nicht ein einziges Mal erwähnt werden?
So wie im Niedersachsenwahlkampf; da wird hauptsächlich über CDU und SPD berichtet; die unbekannteren Parteien wie die "Partei Bibeltreuer Christen", die "Freien Wähler", die "Freiheit" oder die "Rentnerinnen- und Rentnerpartei" werden totgeschwiegen!
Halten Sie das für demokratisch?

Portrait von Claudia Jung (bürgerlicher Name Ute Singer)
Antwort von
FREIE WÄHLER

Sehr geehrte Frau Helm,

natürlich wäre es - im Sinne der freien Meinungsbildung - wünschens- und sogar erstrebenswert, dass nicht nur die Großen/Bekannten, sondern auch die kleinen Parteien und Gruppierungen Gehör finden würden in den öffentlichen Medien. Aber, ob Print, Radio oder Fernsehen - Medien unterliegen nun mal auch dem Gesetz der Angebot-und-Nachfrage, zumindest was die Berichterstattung betrifft. Hier kann man den kleinen Parteien nur eine effektive Öffentlichkeitsarbeit empfehlen, und dank des Internets ist dies heute zum Glück auch ohne die Unterstützung von großen Medienverlagen möglich. Anders ist es - und hier spielt der demokratische Gedanke die Hauptrolle - bei Wahlwerbung im Fernsehen: Denn alle politischen Parteien Deutschlands haben ein Recht auf Sendezeit, um im Fernsehen Wahlwerbung zu betreiben. Dabei hängt die Länge der Sendezeit von der politischen Bedeutung der jeweiligen Partei ab; und das bemisst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen (Nähere Infos: § 5 PartG). Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben, danke Ihnen sehr für Ihr politisches Interesse und wünsche Ihnen alles Gute, Ihre Claudia Jung

§ 5 Gleichbehandlung

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.
(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.
(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.