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Frage von Josef R. •

Frage an Christoph Pries von Josef R. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Pries,

schon seit einiger Zeit verfolge ich mit besonderem Interesse das Verhalten der SPD bzgl. der Gesetzesinitiativen zur Änderung des EEG 2009.
Warum blockiert die SPD-Fraktion eine Änderung des EEG 2009 zur Gewährung des Bestandsschutzes für Biogasanlagen, während Photovoltaikanlagen ja bereits Bestandschutz genießen?
Ich bin 56 Jahre und habe als Privatinvestor 30.000 EUR vertrauensvoll in eine Biogasanlage eines kleinen Biogasparks investiert, bestehend aus 4 Einzelanlagen a 500 KW, um einerseits die erneuerbaren Energien zu fördern und andererseits etwas für die private Altersvorsorge zu tun. Bei einer Anlagenzusammenfassung sinkt die Vergütung um 4,5 Ct pro erzeugter kWh Strom, sodass die Anlagen nicht mehr kostendeckend betrieben werden könnten und somit zwangsläufig in die Insolvenz getrieben würden, d.h. das investierte Geld und die Altersvorsorge wären verloren. Ähnlich ginge es sehr vielen anderen Investoren (insgesamt sollen mehrere hundert Anlagen betroffen sein).
Warum sollen diese unbescholtenen Bürger und mit ihnen viele Landwirte in strukturschwachen Gebieten, die durch langfristige Substratlieferverträge ihre Existenz sichern wollten, dafür bestraft werden, dass der Gesetzgeber offensichtlich nicht in der Lage war seine Vorstellungen in solche Gesetzestexte zu fassen, dass derartiges Anlagensplitting von vornherein unzulässig gewesen wäre. Rechtlich entscheidend ist nun mal was im Gesetz steht und nicht was der Gesetzgeber vielleicht gewollt hat!
Initiatoren und Betreiber der Biogasparks sind finanziell leider gar nicht betroffen, wenn man von den zahlreichen wegfallenden Arbeitsplätzen mal absieht.
Ich möchte Sie dringend bitten schnellstmöglichst für die Verabschiedung der Gesetzesvorlage zu sorgen, um das Vertrauen der Investoren in die erneuerbaren Energien nicht völlig zu zerstören und die derzeitige wirtschaftliche Krise nicht noch zusätzlich zu forcieren.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Rüschoff

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Rüschoff,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Behandlung kombinierter Kleinanlagen im Bereich der Biomassenutzung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz von 2009 (EEG 2009).

Im EEG sind Vergütungssätze für Biomasseanlagen geregelt, die zwischen kleinen und großen Biomasseanlagen differenzieren. Die Sätze für die Kilowattstunde Strom sind nach der Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Größenklasse bestimmt und sinken, je größer die Biomasseanlage ausgelegt ist. Bereits im EEG 2004 war nach § 3 Absatz 2 geregelt, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien unter bestimmten Voraussetzungen als eine Anlage im Sinne der Vergütung zu behandeln sind.

Einzelne Betreiber von Biomasseanlagen haben in Kenntnis dieser Vorschrift ihre Anlagen gleichwohl modulartig aufgebaut, um die hohe Vergütung für Kleinanlagen zu erhalten. Damit wurde aber das EEG 2004 und der Gesetzeszweck des § 3 Absatz 2 bewusst umgangen. Dieses Vorgehen war bereits damals rechtswidrig und die Betreiber hatten demnach keinen Anspruch auf den erhöhten Vergütungssatz. Die Bundesregierung hat dies im August 2006 auf Antrag des Bundesrates auch ausdrücklich festgestellt. Die SPD-Bundestagsfraktion hat die Frage der missbräuchlichen Nutzung des Anlagenbegriffes genau geprüft. Wir haben über mehrere Jahre hinweg beobachtet, wie Einzelne bestehende Vollzugslücken ausgenutzt haben. Dies konnte der Gesetzgeber nicht länger hinnehmen. Die Bundesregierung hat daraufhin im Rahmen des EEG 2009 eine Klarstellung in § 19 EEG vorgeschlagen, die von beiden Koalitionsfraktionen verabschiedet wurde. Diese Regelung ist inhaltlich identisch mit der bisherigen Regelung aus dem EEG 2004 und somit keine Neuregelung. Damit stellt sich aber auch nicht die Frage des Bestandsschutzes.

Ich habe Verständnis dafür, wenn Kleinanleger aufgrund der bestehenden Gesetzeslage um die Früchte ihres Investments fürchten. Soweit es beim Abschluss entsprechender Verträge zwischen Kleinanleger und dem Unternehmen bzw. durch die Vermittlung der beratenden Bank keine Hinweise auf eventuell bestehende Risiken gegeben hat, sollten sich die Betroffenen mit der örtlichen Verbraucherberatung in Verbindung setzen. Hier könnten sich ggf. Regressansprüche gegen das Unternehmen oder gegen die beratende Bank ergeben. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Der Bundesrat hat im November 2008 einen Änderungsantrag zum EEG beschlossen, der die Anwendung des § 19 EEG nur für Neuanlagen gelten lassen will. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2009 empfohlen, den Ausgang von Verfassungsbeschwerden und Anträgen auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zur Geltung des § 19 EEG für bestehende Anlagen, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, abzuwarten.

Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht am 18.02.2009 den Antrag einer Betreiberin eines Bioenergieparks, § 19 Abs. 1 EEG im Wege einer einstweiligen Anordnung einstweilen außer Kraft zu setzen, abgelehnt. Die Ablehnung begründet das Bundesverfassungsgericht damit, dass § 19 Abs. 1 EEG verhältnismäßig sei und dem legitimen Ziel diene, eine unnötig hohe finanzielle Belastung der Netzbetreiber, Letztversorger und schließlich der Stromkunden zu vermeiden. Daraus leiten wir andererseits aber auch ab, dass für Anlagen, in jedem Fall ein Bestandsschutz bei Dauer und Höhe der Vergütung gilt, bei denen die Vergütung nicht rechtsmissbräuchlich beantragt worden ist.

Ausdrücklich nicht Gegenstand des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht war die Frage, ob auch mehrere unabhängig voneinander errichtete Einzelhofanlagen verschiedener Betreiber erfasst werden. Sofern einzelne Biomasseanlagenbetreiber nun befürchten, zu Unrecht vom Netzbetreiber die höhere Vergütung versagt zu bekommen, sollten sie sich an die Clearingstelle wenden, die zur Klärung solcher Streitigkeiten vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit errichtet worden ist.

Die SPD-Bundestagsfraktion wird die Musterverfahren bei der Clearingstelle zum Anlagenbegriff beobachten und danach entscheiden, ob ein Anpassungsbedarf beim EEG 2009 besteht.

Mit freundlichen Grüßen
Christoph Pries