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Christoph Ploß
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Frage von Werner N. •

Frage an Christoph Ploß von Werner N. bezüglich Energie

Guten Tag Herr Ploß,

am 07. Januar wurde Ihnen eine Frage zur Problematik der für die Fürerscheintauglichkeit angelegten aber wissenschaftlich wenig begründbaren Grenzwerte von im Körper nachzuweisenden Cannabisabbauprodukten gestellt.

In Ihrer mehrere Absätze umfassenden Antwort gehen Sie leider gar nicht auf die Frage ein, sondern verlieren sich in Ausführungen über Ihre grundlegende Haltung zum Thema Cannabis.

Das Thema waren aber die im Vergleich zu anderen berauschenden Mitteln (wie Alkohol, aber auch Kokain oder sogar Heroin) völlig im Missverhältnis festgelegten Grenzwerte, die losgelöst von einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit noch Tage oder sogar Wochen nach Konsum zum Führerscheinentzug führen können.

Ich wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie sich zu dem Thema noch mal tatsächlich inhaltlich äußern könnten.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr N.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Das Wirkungsspektrum von Cannabis ist vielfältig und hängt von verschiedenen Faktoren wie der Konsumart, der aufgenommenen Menge an THC, der Konsumsituation, aber auch der Grundstimmung und der psychischen Stabilität des Konsumenten ab. Die Quantifizierung der Dosis-Wirkungsbeziehung bei Cannabis ist ungleich komplexer und so unvorhersehbar, dass es in Deutschland bisher keinen wissenschaftlichen Konsens für eine Bewertung alleine auf der Basis von Blutkonzentrationen, beispielsweise in der Art eines Gefahrengrenzwertes gibt.
Die Grenzwertkommission befasst sich mit diesen Fragen, um sicherzustellen, dass bei der Festlegung von Grenzwerten im Bereich der Ordnungswidrigkeit stets der aktuelle wissenschaftliche Kenntnisstand berücksichtigt wird. Dennoch sind Rauschmittel wie Cannabis unstreitig dazu geeignet, dass sichere Führen von Kraftfahrzeugen zu beeinträchtigen.

Um dieser Gefahr zu begegnen und in Anbetracht einer seit den 1990ern stetig wachsenden Zahl an drogenpositiven Kraftfahrern hatte sich der Gesetzgeber auf die als tauglich eingeschätzte Nullwertregelung gestützt. Infolge des technischen Fortschritts und feinerer Analysemethoden hat sich die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC aufgrund von Blutproben wesentlich erhöht. Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreichen (vgl. Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 1BvR 2652/03). 

In Anbetracht dessen muss vielmehr eine Konzentration nachgewiesen werden, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Dies wird in der Wissenschaft sowie der gefestigten Rechtsprechung entsprechend bei Konzentrationen ab 1,0 ng/ml angenommen.

An dieser Stelle gilt, es die gesetzlichen Vorgaben anzupassen und anzugleichen, da dieser Grenzwert noch keinen Niederschlag im Straßenverkehrsgesetz gefunden hat. Auch für Cannabis muss unter Heranziehung verfügbarer Expertise (insbesondere der Grenzwertkommission) ein eindeutiger Grenzwert für den Verlust der Fahreignung sowie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) festgelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Ploß

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