Frage an Christoph Ploß von Uwe K. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Ploß,
in den Kleingartenanlagen werden jedes Jahr alte gesunde Bäume gefällt, die laut Bundeskleingartengesetz nicht in einen Schrebergarten gehören. In Zeiten wie diesen, wo Klimaschutz
groß geschrieben wird stellt sich mir die Frage, ob dieses alte Gesetz überhaupt noch tragbar ist.
Eine sinnlose Vernichtung des Hamburger Stadtgrüns kann nicht im Sinne der Bürger/innen sein.
In den Medien und auf den Straßen sieht und hört man täglich, das wir alle etwas gegen die Klimaerwärmung unternehmen müssen. Warum kann dieses sinnlose Abholzen nicht verhindert werden? Die Kleingartenanlage Groß Borstel wird immer flacher, so das vom Rathbusch schon die Lufthana Werft zu sehen ist.
mit freundlichen Grüßen
U. K.
Sehr geehrter Herr K.,
ich danke Ihnen für Ihre Mail, in der Sie Ihr Unverständnis über das Fällen gesunder Bäume in Kleingartenanlagen zum Ausdruck bringen. Ihre Argumente kann ich im Grundsatz durchaus nachvollziehen. Gleichwohl gibt es einige rechtliche Sachverhalte, die in diesem Zusammenhang zu beachten sind.
So ist ein Kleingarten nach dem Bundeskleingartengesetz „ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung)“ (§ 1 BKleingG). Um die Erzeugung von Gartenbauerzeugnissen nicht zu behindern, ist in aller Regel das Anpflanzen von Bäumen und Gehölzen, deren Höhe 5m übersteigt, untersagt bzw. müssen vorhandene größere Bäume und Gehölze entfernt oder beschnitten werden. Dabei sind allerdings das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) und die Hamburgische Baumschutzverordnung zu beachten. Inwiefern diese Gesetze und Verordnungen oder andere Vorschriften der Fällung einzelner Bäume – auch in den von Ihnen genannten Fällen – entgegenstehen, müsste im Einzelfall geprüft werden. Generell sind Rodungen und Schnittmaßnahmen nur zwischen Oktober und Februar erlaubt.
Weiterführende Informationen über die Rechtsgrundlagen zur Nutzung von Kleingärten finden Sie unter: https://www.hamburg.de/kleingaerten/rechtliche-grundlagen/
Sehr geehrter Herr K., vom Grundsatz her erscheint mir die Regelung sinnvoll, da höhere Bäume die Parzellen tatsächlich derart verschatten könnten, sodass eine kleingärtnerische Nutzung (für andere Parzellenpächter) nicht mehr möglich wäre.
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Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Christoph Ploß