Christoph Hartmann
FDP
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Frage von Christian H. •

Frage an Christoph Hartmann von Christian H. bezüglich Verbraucherschutz

Hallo Christoph!

Das saarländische Kommunalwahlrecht sieht das Auszählungsverfahren nach d´Hondt vor, welches bekanntermaßen den Wählerwillen im Sinne eines Verhältniswahlrechtes nicht so genau widergibt wie zum das Auszählverfahren nach Hre-Niemeyer.
Die Stimmenstarken Wahllisten werden bei der Sitzverteilung überproportional bevorzugt zu Lasten der kleineren Parteien.

Meine Fragen hierzu:
1. Wie lässt sich diese Gesetzgebung mit der saarländischen Verfassung vereinbaren, wo klar das Verhältniswahlrecht nach Wählerstimmen definiert ist (Art. 21)?
2. Wie stehen Sie zu einer Änderung der Wahlrechts-Gesetzgebung in der kommenden Legislaturperiode?

Im Voraus besten Dank für Deine Antworten!
Christian Haag

Antwort von
FDP

Antworten Christoph Hartmann auf die Frage von Christian Haag aus Sankt Ingbert

Zu 1.
Artikel 66 der Verfassung des Saarlandes schreibt zwar das Verhältniswahlrecht fest, allerdings ist damit keine Festlegung auf ein bestimmtes Auszählungsverfahren getroffen worden. Denn auch bei einer Sitzverteilung nach d´Hondt handelt es um ein Wahlrecht nach dem Verhältnis der Wählerstimmen. Als Liberale sind wir zwar der Meinung, dass das Hare-Niemeyer-Verfahren näher an der Wahrheit ist und damit den Wählerwillen besser widerspiegelt, aber letztlich hatte die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gegen dieses Verfahren leider nichts grundsätzlich einzuwenden.

Zu 2.
Wir wollen das Hare-Niemeyer-Verfahren bei Kommunal- und Landtagwahlen einführen. Die Freien Demokraten lehnen d´Hondt als Auszählverfahren ab, da es große Parteien unverhältnismäßig bevorzugt. Das Hare-Niemeyer-Verfahren verhält sich neutral in Bezug auf die Größe der Parteien, da der Stimmanteil (Prozentsatz der eigenen Stimmen von der Gesamtstimmenzahl) gleich dem Sitzanteil (Prozentsatz der eigenen Sitze von der Gesamtsitzzahl) ist. Damit gewährleistet es die Einhaltung des Grundsatzes der gleichen Wahl.