Frage an Christoph Degen von Harald H. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Herr Degen,
ich würde gerne wissen, ob das Betriebsrentenstärkungsgesetz für kleine Handwerksbetriebe nun Entlastung vorsieht? Mein letzter Informationsstand: "Item stünde zwar im Koalitionsvertrag, sei aber noch nicht "durch"".
Hintergrund: Möchte in meinem 4-Mitarbeiter-Team-Klempner-Betrieb nun die BAV (betriebliche Altersvorsorge) gestalten und benötige die Rückendeckung bzw. den Gestaltungsspielraum der Bundes- oder Landesregierung, je nach dem. Sollte in diesem Jahr keine Entscheidung über gesetztliche Rahmenbedingungen getroffen werden (ich warte immerhin bereits seit 1995 auf eine praktikable Lösung), sehe ich mich gezwungen, in eigner Verantwortung von der Regel abzuweichen und meine Ideen zum Thema umzusetzten, da ich meine Mitarbeiter nicht in die Altersarmut entlassen möchte. Ich hoffe auf Ihr Verständnis. Vielen Dank. Gruß Harald Hanke
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die vor allem die Bundespolitik betrifft, ich aber gerne versuche den Sachstand gemäß meiner Kenntnis wiederzugeben.
Da ich nicht genau weiß, welche Maßnahmen Sie in Ihrem Betrieb anwenden bzw. einrichten möchten, kann ich Ihnen zunächst nur allgemein antworten. Um konkreter auf Ihren speziellen Fall einzugehen, wäre es wichtig zu wissen, ob ein Tarifvertrag in Ihrem Unternehmen angewendet wird und was gemeint ist, wenn Sie evtl. "von der Regel abweichen" und Ihre eigenen Ideen umsetzen wollen.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist am 01.01.2018 in Kraft getreten. Hierbei geht es vor allem darum, kleine und mittelgroße Betriebe dabei zu unterstützen, ihren Mitarbeitenden eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten. Der Arbeitgeber zahlt für den/die ArbeitnehmerIn einen Beitrag an einen externen Versorgungsträger und wird hierfür z.B. steuerlich entlastet.
Einen pauschalen Zuschuss gibt es nicht. Allerdings, gibt es den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (bAV-Förderbetrag). Der zum Lohnsteuerabzug verpflichtete Arbeitgeber erhält einen Förderbetrag von 30 Prozent der eingezahlten Leistung bei der Lohnsteuer-Anmeldung zurück. Sollte die einzubehaltende Lohnsteuer geringer ausfallen als der bAV-Förderbetrag, kommt es zu einer Auszahlung an den Betrieb. Effektiv wird somit die Bezuschussung der bAV zu 70 Prozent vom Betrieb und zu 30 Prozent vom Staat finanziert.
Der bAV-Förderbetrag für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung bei Geringverdienern war bisher bis zu maximal 144 Euro möglich. Hierfür gilt: Geringverdiener ist wer maximal 2.200 Euro brutto monatlich verdient. Durch die inzwischen erzielte Einigung bei der Grundrente, wird der Förderbetrag von 144 Euro auf 288 Euro erhöht bzw. verdoppelt. Der "steuerliche Dotierungsrahmen" bei der Altersvorsorge steigt auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung. Das bedeutet, dass der Betrieb einen größeren Steuervorteil durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz erhält. Hierdurch ist (theoretisch) ein höherer Beitrag zur bAV möglich.
Der Arbeitgeber ist zudem zukünftig nicht mehr haftbar für die versprochene Rentenleistung der Versorgungsträger. Sollte die Leistung gekürzt werden, muss der Betrieb nicht mehr für die Rentenhöhe einstehen.
Die Voraussetzung für diese Regelungen ist, dass ein Tarifvertrag im Betrieb zum Einsatz kommt.
Wenn Sie hierzu noch genauere Informationen brauchen, lassen Sie es mich bitte wissen.
Vielleicht ist das in diesem Zusammenhang für Sie auch interessant: Unter www.metallrente.de finden Sie Informationen zur Metallrente, die für Sie ggf. auch relevant sein könnten. Weitere Informationen können zudem auch die Innung oder die Handwerkskammer bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Degen, MdL