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Christoph Ahlhaus
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Frage von Christoph R. S. •

Frage an Christoph Ahlhaus von Christoph R. S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geeehrter Herr Christoph Ahlhaus
Fordert der Art. 11 der Hamburger Verfassung besondere Gründe für eine Neuwahl? Mir sind beim Durchlesen des Art. 11 keine aufgefallen. Könnte man daraus schließen, das Parlament könne jederzeit seine Selbstauflösung beschließen, wenn es der regierenden Mehrheit günstig erscheint? Etwa so wie in Japan oder Großbritannien der Premierminister Neuwahlen jederzeit anordnen kann?
Herzliche Grüße und Danke für Ihre Geduld bei der Beantwortung der Fragen.

Christoph Strebel

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Strebel,

vielen Dank für Ihre Frage vom 09. November 2005, die Sie über die Internetseite "abgeordnetenwatch.de" gestellt haben. Sie fragten nach näheren Einzelheiten zu der Möglichkeit nach Neuwahlen gemäß Art. 11 der Hamburgischen Verfassung (HV).

Zunächst einmal möchte ich feststellen, dass es im Art. 11 HV "vorzeitige Beendigung der Wahlperiode" heißt, und nicht "(Selbst-)Auflösung", um dem Missverständnis vorzubeugen, die Bürgerschaft sei nach einem Auflösungsbeschluss nicht mehr existent.

Wie sich die Rechtslage zu dem Thema einer "Selbstauflösung" in Japan oder England exakt darstellt, entzieht sich meiner Kenntnis. Um aber bei der Übertragbarkeit der Situation zu bleiben: in Hamburg kann der Erste Bürgermeister nicht einfach alleine von sich aus Neuwahlen anordnen. Hierzu bedarf es vielmehr - wie in Art. 11 HV beschrieben - eines Beschlusses der Bürgerschaft, der die Zustimmung der Mehrzahl der gesetzlichen Mitgliederzahl bedarf.

Daneben gibt Art. 36 HV die Möglichkeit, dass bei einem in der Bürgerschaft gescheiterten Antrag des Ersten Bürgermeisters, ihm das Vertrauen auszusprechen, entweder die Bürgerschaft die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschließen kann (Art. 36 Absatz 1 Nr. 3 HV) oder bei Untätigkeit der Bürgerschaft der Senat die Wahlperiode für vorzeitig beendet erklären kann (Art. 36 Absatz 1 Satz 2 HV).

Sie stellen richtig fest, dass Art. 11 HV keine ausdrücklichen Voraussetzungen für eine "Selbstauflösung" erhebt. Neben den formellen Anforderungen (Fristen/Quoren) sind aber dennoch einige typische Situationen festzustellen, die zu einer "Selbstauflösung" nach dieser Vorschrift führen können:

- die Bürgerschaft vermag keine arbeitsfähige Mehrheit oder keinen arbeitsfähigen Senat zu bilden,
- der Senat hat im Laufe der Legislaturperiode seine Mehrheit verloren (Koalitionsbeendigung, Partei- oder Fraktionswechsel einzelner Abgeordneter, etc), ohne dass sich eine konstruktive Mehrheit findet,
- die Ergebnisse einer vorangegangenen Bürgerschaftswahl hat die Bildung von Mehrheiten von Beginn der Wahlperiode an ausgeschlossen.

Ich hoffe, Ihnen bei Ihrem Anliegen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christoph Ahlhaus MdHB