Frage an Christiane Blömeke von Günter R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Betr.: Bürgerentscheid.
Ihre Partei isi ja für einen verbindlichen Bürgerentscheid. Gilt dieser für alle Begehren? Oder sehen Sie auch Ausnahmen?
Mit freundlichen Grüssen
Günter -M. Rogall
Buchenring 63 22359 Hamburg
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Sehr geehrter Herr Rogall,
bei der Frage der Verbindlichkeit von Volksentscheiden soll es selbstverständlich keine Ausnahmen geben. Wie wichtig die Frage der Verbindlichkeit ist, hat uns das Handeln des CDU-Senats in der laufenden Legislaturperiode vor Augen geführt.
Deshalb unterstützt die GAL auch den neuen Anlauf von "Mehr Demokratie", Volksentscheide verbindlicher zu machen. Wenn also Entscheidungen des Volkes von der Bürgerschaft aufgehoben oder verändert werden sollten, soll das Volk in einem stark vereinfachten Verfahren darüber entscheiden können, ob es damit einverstanden ist. Damit behalten die Hamburgerinnen und Hamburger das letzte Wort. Die neue Initiative beinhaltet auch, dass Volksentscheide mit finanziellen Wirkungen nicht ausgehebelt werden dürfen. Entscheidungen sollen nicht deshalb unzulässig sein, weil sie finanzielle Auswirkungen haben. Andernfalls wäre kaum ein Volksentscheid zulässig. Haushaltspläne sollen aber weiterhin tabu sein.
Tabu sind natürlich auch Inhalte von Volksentscheiden, die dem Grundgesetz widersprechen.
Für die GAL ist die Mitbestimmung von Bürgerinnen und Bürgern ein wichtiges Element der Demokratie auch, wenn Sie für einen Senat manchmal unbequem sein kann. Sicherlich gibt es auch Entscheidungen, die per Volksentscheid einzelnen Politikern nicht gefallen. So hätte ich persönlich z.B. große Schwierigkeiten damit, wenn per Vollksentscheid das Gesetz zum Schutz der NichtraucherInnen wieder rückgängig gemacht werden muss, oder Einschränkungen erfährt. Dennoch würde ich mich letztendlich an den Beschluss des Volksentscheides halten. Alles andere würde die Politikverdrossenheit von BürgerInnen weiter steigern und ein fehlendes Demokratieverständnis zeigen.
Ich hoffe Ihnen auf Ihre Frage ausreichend Antwort gegeben zu haben. Gerne können Sie sonst noch einmal spezielle Fallbeispiele, die für Sie relevant sind, nachfragen.
Mit freundlichen
Grüßen,
Christiane
Blömeke