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Christian Lindner
FDP
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Frage von Anton B. •

Frage an Christian Lindner von Anton B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Lindner,

nachdem die FDP den Änderungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen vom 11.06.2013 zur Beseitigung der illegalen BSG-Krankengeld-Falle ablehnte und nicht mehr im Bundestag vertreten war, als diese mit dem GKV-VSG ab 23.07.2015 leicht entschärft in den Stand der unverhältnismäßigen gesetzlichen Krankengeld-Falle erhoben wurde, besteht seit dem Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium vom 23.07.2018 fraktionsübergreifend und auf allen politischen Ebenen Einigkeit darüber, dass auch die gesetzliche Regelung „unangemessen“ ist und für die Versicherten eine „besondere Härte“ darstellt.

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) soll die unterschiedliche Sanktionierung nicht lückenloser Arbeitsunfähigkeits-Folge-Bescheinigungen beendet und künftig „Gleichbehandlung gewährleistet“ werden.

Darüberhinaus drängen sich Überlegungen zur Entschädigung der vielen tausend Opfer der illegalen BSG-Krankengeld-Falle und der Nachfolge-Konstruktion ab 23.07.2015 auf (zumal das Bundesministerium für Arbeit und Soziales derzeit am Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts arbeitet).

Bisher hat sich dazu lediglich die Verbraucherzentrale zu Wort gemeldet. Sie regt an, die vorgesehene Rechtsänderung rückwirkend in Kraft zu setzen.

Deswegen frage ich Sie: Wie wird sich Ihre Fraktion zur Frage der Gesetzesrückwirkung / Opfer-Entschädigung positionieren?

Anmerkung: In Baden-Württemberg billigte das grün-schwarze Kabinett am 22.01.2019 eine Vorlage, wonach durch eine Rechtsänderung benachteiligte Beamte und Richter nachträglich entschädigt werden sollen.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
A. B.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr B.,

herzlichen Dank für Ihre Nachfrage.

Wie Sie richtig anmerken, wird mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) der Krankengeld-Anspruch bei verspäteter Ausstellung einer Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung geändert. § 46 SGB V des noch nicht verabschiedeten Termin-und Servicegesetz (TSVG) sieht nunmehr vor:

"Sicherstellung des Krankengeld-Anspruchs bei verspäteter Ausstellung von Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (§ 46 SGB V):

Für Versicherte, deren Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld vom lückenlosen Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, wird bei verspäteter, aber spätestens innerhalb eines Monats nachgeholter ärztlicher Feststellung der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit sichergestellt, dass das Krankengeld nicht mehr vollständig und dauerhaft entfällt und sie es nach dem Zeitraum der Säumnis weiter erhalten können."

Diese Neuregelung bewerten wir positiv, da eine verspätete Ausstellung von Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in bestimmten Konstellationen eine besondere Härte darstellen kann. So wurde berichtet, dass Patienten unter Berufung auf § 46 SGB V das Krankengeld mehrfach verwehrt wurde. Die Neuregelung erscheint mir daher zielführend.

Die Forderung einer rückwirkenden Opferentschädigung ist nach unserer Einschätzung jedoch problematisch. Denn hierfür müsste die Solidargemeinschaft mit ihren Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aufkommen. Zudem ist es schwierig einen rückwirkenden Entschädigungsanspruch zu begründen, wenn der Grund für die Nichtgewährung immer auf einem Fristversäumnis (vom Arzt oder Patienten) beruht.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Lindner

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