Frage an Christian Lindner von Manuel S. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Christian Lindner
Mein Anliegen richtet sich ans Finanzgeschäft. Bankgebühren und Zinsen sind normalerweise von der Umsatzsteuer befreit. Gegenüber Geschäftskunden dürfen Banken und Sparkassen aber auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten.
Kontoführungsgebühren können in der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden. Pauschal, ohne weitere Angaben, können 16 € angegeben werden. Bei Ehepartnern mit getrennten Konten 32 €. Höhere Beträge müssen beim Finanzamt durch Kontoabrechnungen oder Kontoauszüge belegt werden.
Wie hoch dürfen die Rücklastschriftgebühren sein? Mehrere Gerichte haben entschieden, dass die Gebühren für eine Rücklastschrift nur so hoch sein dürfen wie die tatsächlich entstandenen Kosten. Gebühren von 10 Euro, 15 Euro oder sogar 50 Euro sind rechtswidrig.
Regelmäßig entfällt auf Darlehenszinsen daher keine Umsatzsteuer in Höhe von 19%, weil es die entsprechende Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift gibt. Das Umsatzsteuergesetz ermöglicht in bestimmten Fällen, „steuerfreie Umsätze“ als „steuerpflichtige Umsätze“ zu behandeln, § 9 Abs. 1 UStG.
Optiert eine Bank, so können vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die auf Bankdienstleistungen erhobene Umsatzsteuer abziehen. Für Privatleute, den privaten Bereich eines Unternehmers und umsatzsteuerliche Kleinunternehmer gibt es jedoch keinen Vorsteuerabzug. Also ist es doch so das Privatkunden im Nachteil sind? Wer bestimmt den Zinssatz den banken nehmen dürfen und wer bestimmt wie hoch die Bankgebühren sein dürfen? Gibt es auch eine Tabelle zur Übersicht und wer kontrolliert die Banken?
Mit Freundlichen Grüßen
M. S.
Sehr geehrter Herr Schnackertz,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.
Grundsätzlich soll die Umsatzsteuer auf der unternehmerischen Ebene neutral sein. Einer gezahlten Umsatzsteuer steht ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe gegenüber. Daher wird auf unternehmerische Ebene nur der „Mehrwert“ besteuert, also die Differenz zwischen Erlös für eine Lieferung oder Leistung und den Kosten der Vorleistung(en). Dieses System wird auch Allphasen-Nettosystem mit Vorsteuerabzug genannt. Dementsprechend wird nur der Endkunde auf der letzten Stufe der Wertschöpfung mit der Umsatzsteuer belastet. Dies gilt auch im Falle des Optierens für sonst steuerfreie Bankdienstleistungen.
Die Banken werden - je nach Größe oder Systemrelevanz - von EZB und BaFin überwacht, jedoch nicht im Hinblick auf steuerliche Vorgänge, sondern v.a. wegen systemischer Finanzrisiken. Die Höhe der Gebühren oder der Zinsen legen die Banken grundsätzlich im freien Wettbewerb selbst fest.
Wenn Sie an einem intensiven fachlichen Austausch interessiert sind, wenden Sie sich doch gerne an meine Fraktionskollegin und Vorsitzende des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages Katja Hessel.
Freundliche Grüße
Christian Lindner