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Christian Lindner
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Frage von Sebastian S. •

Frage an Christian Lindner von Sebastian S. bezüglich Recht

Anwendbarkeit des GWB auf die gesetzlichen Krankenkassen bei Preisabsprachen nach 1 GWB.

Sehr geehrter Herr Lindner!

Unter der schwarz-gelben Koalition 2009 - 2013 wurde im Koalitionsvertrag die uneingeschränkte Einführung des nationalen Kartellrechts auch für die gesetzlichen Krankenkassen festgeschrieben. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum AMNOG 2010 nahmen die Lobbyisten des AOK Bundesverbands dermaßen massiven Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren. Infolge dessen wurde die ursprüngliche Formulierung von 69 ABS 2 SGB V (uneingeschränkte Anwendbarkeit des GWB) de facto über Nacht zum exakten Gegenteil des im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Ziels pervertiert. Nach der nun im Gesetz befindlichen Formulierung ist Kartellrecht nur für Verträge anwendbar, zu deren Abschluss Krankenkassen verpflichtet sind. Dies trifft aber auf so ziemlich ALLE Verträge zu. Dies bestritten die FDP Abgeordneten Ulrike Flach undPatrik Däring und verwiesen uns auf den Rechtsweg.

Da die AOK mit anderen Krankenkassen - nachweislich - in der ambulanten Pflege Preisabsprachen treffen, werden wir als mittelständische Unternehmen an den Rand der Insolvenz getrieben. Dem Hinweis folgend haben wir den Rechtsstreit bis vor den Kartellsenat des BGH - mit einer erfolgreichen NZB (!) - geführt, würden dann aber mit Hilfe eines „Obiter Dictum“ von BSG mit Verweis auf den Wortlaut des Gesetzes 2017 abgewiesen: Krankenkassen dürfen Preise als Nachfrager von Leistungen absprechen.

Sind sie daran interessiert, uns zu helfen und die Anwendbarkeit des GWB in Ihre Tätigkeit in der kommenden Legislaturperiode erneut aufzunehmen?

Mit freundlichen Grüßen

S. S.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Stegmaier,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zur Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Als Freie Demokraten wollen wir Vielfalt in der Versorgung und einen geordneten Wettbewerb der Krankenversicherungen. Denn Vielfalt und Wettbewerb sind entscheidend für eine innovative, effektive und qualitativ hochwertige Versorgung der Millionen Versicherten in Deutschland.
Die Krankenkassen müssen dabei gewisse Freiräume haben, um im Wettbewerb gute Verträge gestalten zu können und regionalen Besonderheiten gerecht zu werden. Selektivverträge können wichtige Impulse für eine bessere Versorgung und die Weiterentwicklung des Kollektivvertragssystems geben. Dabei setzen wir auf Freiwilligkeit.

Die gewollte Intensivierung des Wettbewerbs setzt voraus, dass es für Krankenkassen keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung geben darf. Das Wettbewerbs- und Kartellrecht muss deshalb auch im Verhältnis zu den Leistungserbringern seine Wirkung entfalten.
Deshalb unterstützen wir die – zuletzt 2017 von der Monopolkommission im Sondergutachten 75 (Stand und Perspektiven des Wettbewerbs im deutschen Krankenversicherungssystem) erhobene – Forderung, nach der die Krankenkassen für den Regelfall als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts definiert werden sollten, außer dort, wo sie im Bereich von Kollektivvereinbarungen aufgrund gesetzlich zwingender Pflichten tätig sind.

Ich wünsche Ihnen alles Gute und sende beste Grüße

Christian Lindner

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