Frage an Christian Lindner von Jocelyne L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
2012 richtete eine Gruppe von Tierschützern Bürgeranfragen im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes an LANUV NRW als genehmigende Behörde für die Versuche an Primaten an der Uni Bochum, um die notwendige Transparenz über diese seit Jahrzehnten stark umstrittene Versuche herbeizuführen und um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Genehmigung dieser Versuche zu kontrollieren.
Die Tierschützer beriefen sich auf ein öffentliches Interesse von höherer Bedeutung (Verfassungsrelevanz des Tierschutzes als Staatsziel seit 2002), sowie auf § 258 StGB wegen einem dringenden Verdacht auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei der Genehmigung dieser Versuche. Dieser Verdacht hat sich auch durch die Antworte der Behörde bestätigt: Strafanzeige wurde erstattet und eine Petition beim Landtag NRW wurde eingereicht, die aktuell noch geprüft wird, um die Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft zu erzwingen (Pet. Nr. I.3/16-P-2013-04842-00).
Die Tierschützer klagten auf Rückerstattung der von der Behörde in dieser Angelegenheit erhobenen Gebühren, da sie die im Gebührengesetz NRW § 6 für Auskunftsersuchen im öffentlichen Interesse vorgesehene Gebührenbefreiung beanspruchten.
Am 7.2.14 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf ein verwirrendes Urteil gefällt und eine Klage der Tierschützer abgewiesen, siehe Volltext des Urteils 26 K 2277/13 bei dejure.org:
Ein öffentliches Interesse und eine Gebührenbefreiung wurden vom Gericht mit der Begründung abgelehnt, dass nicht die Bürger subjektiv beurteilen dürfen, ob ein öffentliches Interesse vorliegt, sondern es einzig im Ermessen der Behörde gehöre, die hier ein öffentliches Interesse abgelehnt hatte. Damit ist das Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich ausgehebelt!
Was können die Bürger tun, um den Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes im Land NRW respektieren zu lassen?
Sehr geehrte Frau Lopez,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie schreiben, dass sich der Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen gegenwärtig mit Ihrem Anliegen befasst; dieser Ausschuss berät seine Angelegenheiten eigenverantwortlich und unabhängig vom tagespolitischen Geschehen. So lange der Ausschuss keine Stellungnahme zu Ihrer Petition abgegeben hat, bin ich deswegen an einer inhaltlichen Stellungnahme gehindert.
Nichtsdestotrotz darf ich Sie wissen lassen, dass eine Überarbeitung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW auch unter dem Gesichtspunkt der Gebührenpflichtigkeit von Auskünften ein wichtiges politisches Anliegen in der laufenden Wahlperiode darstellt. So hat etwa der Stadtstaat Hamburg vor einiger Zeit ein Transparenzgesetz erlassen, das die Verwaltung verpflichtet, bestimmte Arten von Informationen in ein allgemein und kostenfrei zugängliches Internetarchiv zur Einsichtnahme für die Bürger einzustellen. Dieses Gesetz kann in seinen Grundzügen sicherlich als Vorbild für eine Modernisierung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW dienen. Zeitgemäße Transparenz öffentlichen Handelns lässt sich unseres Erachtens nur über klare Veröffentlichungspflichten der Verwaltung herstellen.
In diesem Sinne verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen