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CDU
• 18.08.2015

(...) Das Verfahren zum Kirchenaustritt ist eine Folge des im Grundgesetz niedergelegten Staatskirchenrechts. Die Behörden müssen Kenntnis von Mitgliedschaften in Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften haben, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, damit sie ihre Pflichten aus dem Grundgesetz erfüllen können. (...)

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