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Christa Stewens
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Frage von Gerda B. •

Frage an Christa Stewens von Gerda B. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrte Frau Stewens

Wir wohnen seit 5 Jahren an der St2082 und haben auch hier Probleme mit dem gestiegenen Autoverkehr. ca.15000 Fahrzeuge pro Tag!!! Uns wird immer wieder eine Umgehungsstrasse versprochen, inzwischen sind sie im Jahr 2014. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder ein Fahrverbot für LKW (viele Mautsünder) ist von der Gemeinde lange versprochen, aber bis jetzt nicht durchgesetzt. Was bringt die Sperrung von Bundesstrassen -wie heute Morgen im Radio berichtet- wenn dann noch mehr Fahrzeuge durch die Ortschaft fahren? Eine erneute Prüfung für die Beschänkung von Pliening will man erst nach Fertigstellung der FTO vornehmen. Warum macht man dies nicht umgekehrt und beschränkt den Verkehr jetzt und überprüft nach Fertigstellung der FTO, inwieweit man die Beschränkung wieder lockert?

Mit freundlichen Grüssen
Gerda und Wolf Batsch

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Batsch,

bezüglich Ihrer Fragen möchte ich Ihnen wie folgt antworten:

Die Ortsduchfahrten von Landsham und Pliening im Zuge der Staatsstrasse 2082 weisen einen durchschnittlichen täglichen Verkehr von rd 12.600 Fahrzeugen auf. Diese Belastung liegt weit über dem bayernweiten Mittel auf Staatsstraßen von rd. 3800 Fahrzeugen. Die St 2082 stellt die direkte Verbindung vom Flughafen München zur Messe dar.

Im Jahr 2005 hat sich die Gemeinde an das Innenministerium und das Wirtschaftsministerium gewandt und auf die bestehenden Verkehrsprobleme hingewiesen. Durch den geplanten Flughafenausbau befürchtet die Gemeinde eine weitere Verkehrszunahme. Es wurde daher zugesagt, dass das zuständige Bauamt Rosenheim, eine Machbarkeitsstudie für die Umgehung beider Ortsteile erarbeitet.

Die im März 2007 vorgelegte Machbarkeitsstudie sieht eine Südumgehung von Landsham und eine Nordumgehung von Pliening vor. Die Bau- und Grunderwerbskosten hierfür werden grob mit 8 Mio. € geschätzt.

Da weder eine Ortsumgehung vom Landsham noch von Pliening im 6. Ausbauplan für Staatsstraßen enthalten sind, besteht für das Bauamt derzeit kein Planungsauftrag. Die Planungen könnten daher erst aufgenommen werden, wenn die Maßnahme bei der nächsten Fortschreibung in die erste Dringlichkeit käme, wahrscheinlich frühestens 2011.

Die Maßnahme kann daher momentan nur in kommunaler Sonderbaulast verwirklicht werden. Hierbei trägt die Gemeinde die Planungs-, Bau- und Grunderwerbskosten erhält aber vom Freistaat erhebliche Zuwendungen. Nach meiner Kenntnis will die Gemeinde diesen Weg beschreiten, um die Zeit auszunützen. Wenn alle notwendigen Planungsschritte optimal laufen, könnte so im Jahr 2014 die Verkehrsfreigabe sein. Das Bauamt wird die Gemeinde bei den weiteren Planungen beratend unterstützen.

Mit dem nach Einführung der Autobahnmaut geschaffenen § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO besteht grundsätzlich eine Rechtsgrundlage zur Bekämpfung von Mautausweichverkehr. Beschränkungen oder Verbote dürfen danach angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Maut hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können.

Voraussetzung für eine solche Anordnung, z.B. eine Sperrung für den Lkw-Durchgangsverkehr über 12 t, ist also der Nachweis erheblicher, auf den Mautausweichverkehr zurückzuführender Auswirkungen.

Die vom Bundesverkehrsministerium im Vorfeld der Mauteinführung an echten Verkehrszahlen kalibrierte Studie zu mautbedingten Verlagerungsverkehren entlang der Bundesautobahnen weist für die Staatsstraße 2082 keine nennenswerten Verlagerungseffekte auf das nachgeordnete Streckennetz aus.
Die möglichen Verlagerungen unterschreiten mit unter 50 Lkw innerhalb von 24 Stunden bei weitem die erforderliche Erheblichkeitsschwelle. Das bedeutet zwar nicht, dass auf Dauer keinerlei Verlagerungseffekte eintreten können. Als Grundlage für Maßnahmen müssten diese Verlagerungseffekte aber durch konkrete Erhebungen belegt sein.
Allerdings darf eine Sperrung selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nur in begründeten Ausnahmefällen angeordnet werden, da grundsätzlich eine Staatsstraße auch zur Aufnahme überregionalen Lkw-Verkehrs bestimmt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Christa Stewens