Frage an Christa Goetsch von Sabine V. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Goetsch,
was hat die GAL denn da jetzt wieder erfunden:
Rauchverbot in allen geschlossenen öffentlichen Räumen inklusive Restaurants und Gaststätten ?
Der klassische öffentliche Raum (die Straße) wird zunehmend privatisiert und gleichzeitig werden privatbetriebene Gewerbebetriebe zum "Geschlossenen Öffentlichen Raum" erklärt?
Kann man sich als Geschäfts- oder Kneipenbetreiber gegen die Zuordnung zum "geschlossenen öffentlichen Raum" wehren, indem man Zugangsbeschränkungen, etwa Eintrittskarten, Clubausweise, Membercards, Bonitätsbestätigungen, Referenzen fordert und einen Teil der Interessenten einfach nicht reinlässt?
Es scheint, daß der "Öffentliche Raum" etwas merkwürdig oszillierendes ist.
Wenn Obdachlose aus dem Bahnhof vertrieben werden, gibt es sowas wie privates Hausrecht der Bahn , wenn die Politik Gewerbetreibenden das Verhalten in den von ihnen gemieteten Geschäftsräumen vorschreibt, gilt plötzliche eine "Verordnung über den geschlossenen öffentlichen Raum"?
Hilfsweise können wir ja noch den öffentlich geschlossenen Raum, den öffenlichen Raum ohne Zutrittsrecht, den geschlossen Raum mit Öffentlichkeitsanspruch und den Anspruchsraum ohne Öffentlichkeitbeteiligung erfinden.
Da fragen wir auch nicht nach legal, illegal, scheißegal sondern erfinden einen Begriff, wie "geschlossener öffentlicher Raum" und hoffen, daß dieser Begriff eine Eigendynamik entwickelt, der sich die Opfer beugen und der die Justiz nicht verwundert.
Aber gut, es heißt Fragen an den/die Abgeordnete/n, und nicht Polemik:
Was also versprechen sie sich und Ihren Wählern davon, wenn sie Gewerbebetriebe zum öffentlichen Raum deklarieren?
Sehr geehrte Frau Varma,
Gaststätten sind öffentlich zugängliche, geschlossene Gebäude. Menschen, die in Gaststätten arbeiten oder diese besuchen, verdienen den Schutz vor Passivrauch ebenso, wie Menschen, die an anderen Arbeitsplätzen beschäftigt sind oder sich in anderen öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Kultur- und Sportstätten, KiTas und Schulen, Behörden und Bibliotheken, Krankenhäusern und ähnlichem aufhalten. Es geht also beim NichtraucherInnenschutz um die Frage, ob geschlossene Räume öffentlich zugänglich sind - nicht ob sie Teil des öffentlichen Raums sind.
Wie Ihnen sicherlich auch nicht entgangen ist, ist die Forderung nach einem Rauchverbot in öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen auch keine vereinzelte GAL-Meinung, sondern Alltag in vielen europäischen Ländern und Diskussionsstoff in allen politischen Parteien.
Natürlich ist es möglich, sich als BesitzerIn eines gastronomischen Betriebes dazu zu entschließen, nur noch Clubmitgliedern den Zutritt zu gestatten. In einigen Ländern ist das allerdings nur dann möglich, wenn dort kein Personal tätig ist, da dieses das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz hat.
Die GAL setzt sich seit langem dafür ein, öffentlichen Raum nicht zu privatisieren. Dabei bleibt es auch.
Trotzdem gilt für öffentlich zugängliche Gebäude, dass sie bestimmten Ansprüchen genügen müssen. Unserer Meinung nach gehört dazu eben nicht nur Brandschutz, Hygienevorschriften etc, sondern eben auch der Schutz vor den Folgen von Tabakrauch.
Herzliche Grüße
Ihre Christa Goetsch