Frage an Christa Goetsch von Milos R. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Goetsch,
das BVerfG hat entschieden, dass es "einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss dar, wenn als Ausnahme von einem gesetzlichen Rauchverbot in Gaststätten abgeschlossene Raucherräume für Schankwirtschaften zugelassen, für Speisewirtschaften jedoch untersagt sind."
Wenn man den Medien trauen kann, will die hamburgische GAL nun einen Antrag auf ein generelles Rauchverbot in Gaststätten einreichen.
Ich würde gerne von Ihnen wissen:
1. Was spricht gegen streng abgetrente Raucherräume? - Eine unfeiwillige passiv Gefährdung scheidet meiner Meinung aus.
2. Stellt ein generelles Rauchverbot Ihrer Meinung nach wirklich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit das mildeste Mittel dar?- Es wird schließlich in wichtige Güter eingegriffen (z.B. Art. 2 I GG - Allgemeine Handlungsfreiheit, )
3. Finden Sie es nicht widersprüchlich, dass der Staat auf einer Seite erhebliche Steuereinnahmen aus der Mehrfachbesteuerung von Tabakerzeugnissen bewirkt und auf der anderen Seite derartig gegen das Rauchen vorgeht? Die gesundheitspolitische Lenkungswirkung der Steuern, scheint meinem Erachten nach sehr künstlich und konstruiert. Wäre es dann nicht konsequent den Verkauf von Tabakerzeugnissen (als Genussmittel) gänzlich zu untersagen?
Ich freue mich auf Ihre Antworten und
verbleibe mit freundlichen Grüßen
Milos Radinovic
Sehr geehrter Herr Radinovic!
Danke für Ihre Frage zum aktuellen Thema.
Passivrauchen verursacht jährlich bis zu 3300 vermeidbare Todesfälle unter Nichtrauchern durch Herz-Kreislauferkrankungen, Lungenkrebs und chronisch obstruktive Lungenerkrankungen. Neben den Gästen ist in Gaststätten ganz besonders auch das Personal nur unzureichend vor den negativen Folgen des Passivrauchens geschützt. Sind Raucherräume vorhanden, dringt der Qualm auch bei entsprechender Abtrennung in den Nichtraucherraum vor, sodass dieser laut Studien bis zu viermal so stark belastet ist wie ein Gastronomiebetrieb ohne Raucherraum, mit entsprechenden gesundheitlichen Folgen auch für Nichtraucher/innen. Insbesondere Mitarbeiter/innen sind zudem bei vorhandenen Raucherräumen besonders starken gesundheitlichen Belastungen in diesen Räumen ausgesetzt.
Das BVerfG hat schon in seinem Urteil von 2008 darauf hingewiesen, dass ein absolutes Rauchverbot in der Gastronomie im Sinne des Gesundheitsschutzes zulässig ist. Auch die Beratungen im Gesundheitsausschuss der Hamburger Bürgerschaft 2009 haben ergeben, dass ein absolutes Rauchverbot in der Gastronomie aus gesundheitspolitischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht die sinnvollste Lösung darstellt.
Die Besteuerung von Tabakerzeugnissen ist Sache des Bundes und kein Thema der Landespolitik.
Mit freundlichen Grüßen
Christa Goetsch