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Cem Berk
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Frage von Jonas B. •

Wie stehen Sie zu dem Volksbegehren „Hamburg Werbefrei“, das Außenwerbung in Hamburg begrenzen möchte und damit die Verkehrssicherheit in Hamburg erhöhen?

Werbeanlagen konkurrieren mit Verkehrsschildern und Ampeln um die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer. Nach einer Studie des Werbeunternehmens WallDecaux beträgt die Fixierungsdauer von Autofahrern bei analogen Werbeanlagen 1,85 Sekunden und bei digitalen Werbeanlagen 2,38 Sekunden. Bei einer innerstädtischen Geschwindigkeit von 50 Kilometer pro Stunde legt ein Fahrzeug in 2,38 Sekunden 33,05 Meter zurück. Die Reduzierung von Werbeanlagen und das Verbot digitaler Anlagen sorgen für weniger Ablenkung der Verkehrsteilnehmer. Dadurch ist ein positiver Einfluss auf die Straßenverkehrssicherheit bspw. Fahrradfahrer*innen erwarten. Grundsätzlich sind auch Werbeanlagen mit Wechsellicht auch nach der derzeit gültigen Wechsellichtverordnung nur an Reeperbahn, am Steindamm und in der Spitalerstraße (Altstadt) vorgesehen. Unter dem amtierenden rot-grünen Senat wurden die Vorgaben der Wechsellichtverordnung nicht eingehalten und stadtweit Ausnahmegenehmigung für Werbemonitor erlassen.

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Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Frage. Die Hamburgische Bürgerschaft hat das Anliegen der Volksinitiative „Hamburg werbefrei“ nicht übernommen. Daher kommt es in der nächsten Stufe zu einem Volksbegehren, für das im Zeitraum 23. April 2025 bis zum 13. Mai 2025 Unterschriften gesammelt werden. Sollte das Volksbegehren erfolgreich sein (erforderlich sind ca. 60.000 Unterschriften), wird sich die Hamburgische Bürgerschaft erneut mit dem Anliegen befassen.

Zur Verkehrssicherheit hat der Senat kürzlich geantwortet (Drs. 22/16779): „Die Genehmigungsverfahren für Werbeanlagen erfolgen auf der Grundlage und Beachtung der geltenden rechtlichen Vorschriften, die auch die in den Fragen genannten Aspekte umfassen. Die Vertragspartner haben sich verpflichtet sicherzustellen, dass die jeweilige Werbung sämtlichen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entspricht und insbesondere nicht den gesetzlichen und behördlichen Werbeverboten widerspricht.“

Mit freundlichen Grüßen

Cem Berk

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