Frage an Cansel Kiziltepe von Frida K. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Kiziltepe,
da ich schon etliche Sozialarbeiter dazu befragt habe, jedoch keiner so recht bescheid wusste, frage ich nun Sie.
Gibt es Hilfe für junge Erwachsene, die keinerlei Familie/ Verwandtschaft haben?
(Weil man beispielsweise im Kinderheim war und der Sorgeberechtigte verstoben ist)
z.B. Schüler, die zwar Bafögberechtigt sind, dennoch keinerlei Berechtigungen für Zuschüsse haben, wie z.B. das Kindergeld.
Und gibt es eine Chance für Menschen, die in einem laufendem Insolvenzverfahren sind, eine kleine Wohnung zu bekommen?
Freundliche Grüße!
Sehr geehrte Frau Kahlo,
herzlichen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich gilt, dass der deutsche Sozialstaat jeden auffangen sollte, der in einer so schwierigen Situation ist, dass er diese selbst nicht meistern kann. Die Zuständigkeit innerhalb des Sozialstaats hängt von der Situation des Bedürftigen ab. Handelt es sich um einen jungen Menschen, der noch nicht arbeitsfähig ist oder sich in einer schwierigen Situation befindet, ist das Kinder- und Jugendhilferecht zuständig. Hier gibt es sowohl für Kinder, Jugendliche und „junge Volljährige“, die zwischen 18 und 27 Jahre alt sind (in Ausnahmefällen gilt dies auch für ältere), ein breites Angebot, um Schwierigkeiten in der Lebensführung zu meistern. Dies reicht von Beratung über Unterstützung bis hin zu therapeutischen Formen. Anlaufstelle dafür ist das Jugendamt. Der sozialpädagogische Dienst des Jugendamtes muss dann Bedarf feststellen. Dies ist etwa der Fall, wenn keine Eingliederung in das Arbeitsleben aufgrund von Schul- oder Ausbildungsabbruch möglich war oder keine (funktionierende) Familie vorhanden ist. Im Anschluss daran können dann gemeinsam mit dem Jugendamt Strategien entwickelt werden, um den von Ihnen beschriebenen Mangel zu beheben. Bezüglich Wohnraum besteht die Möglichkeit der Unterkunft in einem Heim oder betreutes Einzelwohnen. Betrifft der von Ihnen geschilderte Fall eine arbeitsfähige Person, so gelten die Regelungen des Sozialgesetzbuchs II. Hier ist vorgesehen, dass eine Wohnung anhand der dort vorgegebenen Kriterien vom Staat übernommen wird und dem Bedürftigen die bekannte finanzielle Grundsicherung zusteht. Ansprechpartner in diesem Fall ist das Jobcenter. Ein laufendes Insolvenzverfahren ändert an diesem Anspruch nichts. Kann die Kommune, in der diese Person lebt, dieser keine eigene Wohnung anbieten, muss die Person selbst eine Wohnung finden, die dann nach SGB II bezahlt wird, so dürfte die schlechte Bonität dieser Person kein Problem darstellen, da die Kosten ja vom Staat übernommen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zufriedenstellend beantworten und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Cansel Kiziltepe