Portrait von Brigitte Zypries
Brigitte Zypries
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Brigitte Zypries zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Axel T. •

Frage an Brigitte Zypries von Axel T. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Zypries,

Ich bin Vater einer 6-jährigen Tochter und bin sorgeberechtigt. Mit Entsetzen muss ich immer wieder aufs Neue feststellen, dass ich praktisch so gut wie keine Rechte an meinem Kind habe und der Willkür der Mutter ausgeliefert bin. Im Leben der Mutter läuft vieles drunter und drüber und ich habe keine Möglichkeit dagegen vorzugehen. Es gibt in diesem Staat auch scheinbar niemanden, der in irgendeiner Weise Partei ergreift. Weder Gerichte, noch das Jugendamt. Die Kollegen dort sind nur in der Lage, den Unterhalt auszurechnen. Auch die Erzieher im Kindergarten prangern Mißstände nicht an. Die Gesetzeslage ist so "schwammig", daß MÜTTER machen können, was sie wollen, ob es dem Kind gut geht, interessiert niemanden. Wieviele Väter kämpfen um ihr Sorgerecht, aber am Ende ist es nichts wert, wenn die Mutter den Umgang beschränkt... Mein Vorschlag wäre, die Umgangs- und Sorgeregelung aus Frankreich 1 : 1 zu übernehmen, was bedeutet:

Das Prinzip: Vater und Mutter müssen persönliche Beziehungen mit dem Kind aufrecht erhalten und dessen Bindung an den anderen Elternteil respektieren.

Gemeinsames Sorgerechtsmodell, bei dem auch der Wohnort des Kindes geteilt wird, d.h. zwischen den Eltern abwechselt (résidence alternée), ähnlich wohl wie schon seit langem in vielen Staaten der USA.

Nichteheliche Väter erhalten wie eheliche Väter automatisch das gemeinsame Sorgerecht, wenn sie die Vaterschaft innerhalb eines Jahres anerkennen.

Jeder Wohnungwechsel muss dem anderen Elternteil vorher mitgeteilt werden, wenn das den Umgang mit dem Kind modifiziert. Bei Differenzen kann das Familiengericht angerufen werden, das entsprechend dem Kindeswohl den Aufenthaltsort des Kindes ändern kann.

Warum sind wir in Deutschland so hinterm Mond?

Bitte ändern sie etwas zum Wohle der Kinder. Es ist 5 vor 12 !!!
Kinder brauchen Väter !!!

Portrait von Brigitte Zypries
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Tonn,

bereits nach geltendem Recht sind Vater und Mutter auch nach einer Trennung gehalten, die persönlichen Beziehungen mit ihrem Kind aufrechtzuerhalten und dessen Bindung an den anderen Elternteil zu respektieren.

Gerade weil die Trennung der Eltern für die Kinder eine besonders schwierige Lebenssituation darstellt, ist es für sie im Regelfall besonders wichtig, weiterhin ungehinderten Kontakt zu beiden Elternteilen haben zu können. Der Gesetzgeber hat daher ein Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil geschaffen; ebenso ist auch jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB). Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Dazu gehört auch die Pflicht, dem anderen Elternteil einen Wohnortwechsel mitzuteilen, wenn dies Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Umgangs haben kann. In Streitfällen können beide Elternteile jeweils das Familiengericht anrufen. Es kann Regelungen über den Umgang treffen bzw. bei Gefährdung des Kindeswohls auch das Aufenthaltsbestimmungsrechts des sorgeberechtigten Elternteils einschrännken.

Sie sprechen außerdem das sogenannte Residenzmodell an, bei dem das Kind abwechselnd bei der Mutter und dem Vater lebt. Eine solche Regelung ist auch in Deutschland unproblematisch möglich, wenn sich beide Eltern hierüber einig sind. Gegen eine zwingende Einführung dieses Modells gerade auch für die Fälle, in denen ein Elternteil hiermit nicht einverstanden ist, habe ich jedoch im Hinblick auf das Kindeswohl erhebliche Bedenken. Denn die praktische Umsetzung eines solchen ständig wechselnden Lebensmittelpunkts des Kindes erfordert ein ganz besonders hohes Maß an Kooperations- und Absprachebereitschaft zwischen beiden Elternteilen. Hieran fehlt es gerade bei zerstrittenen Eltern leider sehr häufig. Leidtragender von ständig wiederkehrenden Streitigkeiten wäre vor allem das betroffene Kind.

Zum Sorgerecht nicht verheirateter Väter: Sind Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, so haben sie gemäß § 1626a BGB die gemeinsame elterliche Sorge, wenn sie entweder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben oder einander heiraten. Nur wenn dies nicht der Fall ist, hat die Mutter die elterliche Sorge. Diese Regelung beruht darauf, dass nichteheliche Kinder in völlig unterschiedliche Lebensverhältnisse hineingeboren werden. So kann es sich um eine nichteheliche Partnerschaft der Eltern handeln, es ist aber auch möglich, dass zwischen den Eltern keine weitere Beziehung besteht und der biologische Vater keinerlei Verbindung zu dem Kind sucht. Wir prüfen wir zur Zeit jedoch, ob diese rechtlichen Regelungen geändert werden sollen, um dem Wohl des Kindes in möglichst allen unterschiedlichen Situationen Rechnung tragen zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries