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Bodo Löttgen
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Frage von Jürgen P. •

Frage an Bodo Löttgen von Jürgen P. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Löttgen,

in Bayern wurde jetzt durch Volksentscheid der absolute Nichtraucherschutz eingeführt. Das zeigt deutlich, dass die Mehrheit der Bevölkerung ein Rauchverbot an öffentlichen Orten befürwortet. Wäre es nicht endlich auch an der Zeit, in NRW ein derartiges Gesetz auf den Weg zu bringen, damit endlich Schluß ist mit den undurchsichtigen Ausnahmeregelungen im Gaststättengewerbe?
Ich habe in verschiedenen europäischen Ländern die Erfahrung gemacht, dass die Kneipen trotz Rauchverbot gut besucht sind. Warum soll Deutschland bei einer zeitgemäßen Gesetzgebung immer hinterherhinken?

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Peters

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Sehr geehrter Herr Peters,

eine wichtige Grundlage für die Abwägung widerstreitender Interessen sollte in der Politik die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sein. Bezogen auf den Nichtraucherschutz also die Abwägung zwischen den grundgesetzlich verbrieften Rechten des Einzelnen auf Freiheit und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Aus meiner Sicht ist diese notwendige Abwägung mit dem NRW-Nichtraucherschutzgesetz vom 01.01.2008 durchaus gelungen. Die weitestgehend restriktiven Regelungen sehen, gerade nach den Änderungen vom 18.7.2010, klar definierte Ausnahmen vor, die dem vorgenannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichend genügen.

Im Einzelnen - und Sie sprechen ja gerade ein Rauchverbot an öffentlichen Orten an - gilt ein generelles Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen. Dazu zählen sämtliche öffentlichen Gebäude, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, alle Erziehungs-, Bildungs- und Sporteinrichtungen, alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie alle Flughäfen. Ausnahmen gibt es in Einzelfällen, etwa aus palliativmedizinischen, therapeutischen oder psychiatrischen Gründen und bei Brauchtumsveranstaltungen. Auch in den nordrhein-westfälischen Gaststätten gilt ein weitgehendes Rauchverbot. Das Rauchen in so genannten Raucherkneipen kann unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden. Zu diesen Voraussetzungen gehören: eine Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern, kein Angebot an zubereiteten Speisen, kein abgetrennter Nebenraum verfügbar, kein Zutritt für Personen unter 18 Jahren und Kennzeichnung als Rauchergaststätte im Eingangsbereich.

Mit freundlichen Grüßen

Bodo Löttgen MdL

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