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Björn Thümler
CDU
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Frage von Sophia O. •

Frage an Björn Thümler von Sophia O. bezüglich Soziale Sicherung

Lieber Björn!

Vielen Dank für Deine ausführlichen Ausführungen über den Rundfunkbeitrag.

Deine zehn Punkte für den Rundfunkbeitrag sind einfach überzeugend, für alle Rundfunkteilnehmer. Ich habe aber einige Fragen.

Behinderte kaufen in der Regel ihr Brot selbst. Warum sollen sie mit Almosen beleidigt werden und vom Rundfunk befreit werden? Mit einem Urteil vom 27-01-2000 entschied das Bundessozialgericht, dass die Gebührenbefreiung für Menschen mit Behinderung einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer darstellt. Wenn der Blinde fernsehen will, dann soll er zahlen (und wenn nicht, dann nicht).

Warum sollen Harz IV Empfänger vom Rundfunk befreit werden? Wäre es nicht besser, ihnen ein Zeitungsabonnement oder einen Internetzugang (ohne Rundfunk) zu schenken? Dann hätten sie leichten Zugang zu Stellenanzeigen.

Warum soll ich, der Rundfunk für schädlich hält und ihn nicht konsumiert, mit Rundfunkverbrauchern solidarisch sein?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Orthoi,
danke für Ihre Anfrage zum Thema Rundfunkbeitrag auf www.abgeordnetenwatch.de.

Das Prinzip der neuen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe ist ja die solidarische Finanzierung. Ob jemand einzelne Geräte besitzt oder nutzt, spielt zukünftig für den Rundfunkbeitrag keine Rolle. Dann gilt: Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen, unabhängig davon, ob und welche Rundfunkgeräte vorhanden sind. Der Rundfunkbeitrag wird also für die Möglichkeit gezahlt, sich über das Rundfunkangebot informieren, bilden und unterhalten lassen zu können.
Die Idee des öffentlich-rechtlichen Rundfunks basiert somit auf dem Solidarmodell, zu dem alle finanziell beitragen – unabhängig von dem persönlichen Nutzungsverhalten, das im Übrigen auch gar nicht überprüfbar wäre. Lediglich Menschen, die bestimmte staatliche Sozialleistungen empfangen, können sich befreien lassen, Menschen mit Behinderung zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag.

Auch Menschen mit Behinderung beteiligen sich jetzt, allerdings mit einem reduzierten Beitrag an der Rundfunkfinanzierung. Damit folgt der Gesetzgeber höchstrichterlicher Rechtsprechung, die für eine Befreiung von der Beitragspflicht aus dem Gleichheitsgedanken heraus allein finanzielle Gründe und soziale Bedürftigkeit gelten lässt.Im Gegenzug setzen ARD, ZDF und Deutschlandradio alles daran, den barrierefreien Zugang zu ihren Programmangeboten für Menschen mit Behinderung zu ermöglichen.
So wird ab 2013 der barrierefreie Anteil der Programmangebote weiter ausgebaut werden. Künftig sollen beispielsweise alle Erstausstrahlungen im Hauptprogramm "Das Erste" vollständig untertitelt und weitere Programmformate in einer Hörfilmfassung bereitgestellt werden. Seit 01.01.2013 gelten folgende Regelungen:
Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Menschen, denen das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung beantragen.
Sie zahlen einen reduzierten Beitrag von 5,99 Euro pro Monat. Anspruch auf einen reduzierten Beitrag haben:
Blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist, hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend mindestens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
Erhalten Menschen mit Behinderung bestimmte staatliche Sozialleistungen, können sie statt einer Ermäßigung eine Befreiung beantragen. Wer zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder BAföG bezieht, kann mit dem Nachweis der betreffenden Behörde die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.

Der neue Rundfunkbeitrag ist solidarisch ausgestaltet, denn wer einkommensabhängig bestimmte staatliche Sozialleistungen bezieht, kann sich auf Antrag vom Beitrag befreien lassen:
Wer zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder BAföG erhält, kann mit dem Nachweis der betreffenden Behörde die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.
Ausführliche Informationen dazu, wer sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen kann und welche genauen Bestimmungen gelten, erhalten Sie auf www.rundfunkbeitrag.de.
Ihre Idee, statt einer Befreiung, z.B. einen Internetzugang bereit zu stellen, ist sehr kreativ, passt aber nicht in das System. Wir möchten ja nicht, dass der Staat dem Bürger in die Gestaltung seiner Lebensumgebung vorschreibt. Außerdem ist eine Befreiung ja eine hoffentlich kurzfristige Übergangslösung.

Da auch ich mich für eine schnelle Überprüfung des neuen Systems ausgesprochen habe, werde ich mich dafür stark machen, Ungerechtigkeiten und "finanzielle Unwuchten" möglichst zu korrigieren. Außerdem gehe ich davon aus, dass wir in der nächsten Zeit eine gesellschaftliche Diskussion über Rolle und Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben werden (die gestrige Sendung im ZDF ist ein Indiz).

Mit freundlichem Gruß
Ihr
Björn Thümler

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