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Björn Thümler
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Frage von Melanie K. •

Frage an Björn Thümler von Melanie K. bezüglich Bildung und Erziehung

Hallo Frau Korter,

ich bin Elternratsvorsitzende unserer KiTa in Brake/Hammelwarden.
Mit bedauern müssen wir feststellen, dass, seit diesem Jahr, bei Ausfall einer Erzieherin durch Krankheit oder Urlaub, frühestens nach drei Tagen ein Antrag auf eine Springerkraft gestellt werden darf und dieser meistens nicht bedient werden kann, da keine Springerkraft zur Verfügung steht.
So kommt es häufiger vor das eine Erzieherin alleine mit 10 Krippenkindern (0-3Jahre) "klarkommen" muss, inklusive Wickeln und Füttern.
Oder das eine einzige Person mit 20 Kindern Vorschularbeit macht und gleichzeitig 10 3-4 jährige betreut.
Ein nicht tragbarer Zustand!
Fortbildungen unserer Erzieherinnen (während der Arbeitszeit) werden von vorneherei abgelehnt.

Es werden also höchstens 50% Leistung erbracht wobei wir 100% Gebühren zahlen müssen (was schnell mal 200€ für einige Familien sind)

Wie stehen sie zu diesem Thema?

MfG M.Klaas

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Klaas,

vielen Dank für Ihre Anfrage auf abgeordnetenwatch, in welcher Sie mich auf die Personalsituation in der Kindertagesstätte Brake/Hammelwarden aufmerksam gemacht haben. Ihre Einrede zu der beschriebenen Situation bei Krankheit oder Urlaub von Erzieherinnen und Erziehern ist verständlich. Solche extremen Belastungssituationen dürfen nicht zu Lasten der Kinder entstehen. Ihre Sorgen kann ich als Vater einer kleinen Tochter sehr gut verstehen.

Die Regelungen über den Einsatz von Springkräften in Kindertagesstätten werden in der eigenverantwortlichen Zuständigkeit des jeweiligen kommunalen Trägers festgeschrieben. Die Frage, wann eine Springerkraft angefordert und eingesetzt werden darf, kann innerhalb einer Satzung sowie in den Vertretungsregelungen für kommunale Beamte geregelt werden. Das gleiche gilt für die Fortbildungen der Erzieherinnen und Erzieher und die Höhe der Elternbeiträge.

Der Träger der Kindertagesstätte hat hiernach dafür zu sorgen, dass die Personalplanung den Bedürfnissen der zu betreuenden Kinder nicht zuwiderläuft. Er muss unverzüglich für entsprechenden Ersatz sorgen, sofern ein Krankheitsfall eintritt. Tut er dies nicht, liegt ein Verstoß gegen seine Fürsorgepflicht gegenüber den Schutzbefohlenen vor, der überprüft werden muss.

Deshalb wäre es der richtige Weg, wenn Sie diese Hinweise auch an den Landkreises Wesermarsch weiterleiten würden.

Mit freundlichen Grüßen

Björn Thümler

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