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Frage von Johanna B. •

Frage an Björn Sommer von Johanna B. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Wie stehen Sie zur EU-Urheberrechtsdirektive (insbesondere §11 und §13)? Wie hätten Sie abgestimmt?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau Blum,

in Anlehnung an die Positionierung des Bundestagsabgeordneten Jimmy Schulz hoffe ich Ihnen, mit den folgenden Ausführungen Ihre Frage beantworten u können.

Auch wenn Artikel 13 darauf abzielt, dass die Betreiber von Online-Plattformen direkte Lizenzvereinbarungen mit den Unternehmen treffen sollen, die Rechte an urheberrechtlich geschütztem Material haben, müssen diese Plattformbetreiber „Anstrengungen“ nachweisen, die Urheberrechtsverletzungen aktiv verhindern, um keine Strafen zu riskieren. Sie müssen also darauf achten, dass Nutzer kein urheberrechtlich geschütztes Material hochladen.

Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, riskieren Sie künftig hohe Strafen. Die Maßnahmen sollen „geeignet und verhältnismäßig“ sein – für die Plattformbetreiber und Rechteinhaber. Das wird zur Folge haben, dass Plattforminhaber automatisierte Prozesse einführen, um bereits vor der Veröffentlichung hochgeladener Daten eine Auswahl treffen zu können – das heißt konkret, Upload-Filter müssen eingeführt werden, sonst ist das ganze schlichtweg nicht praktikabel.

Mit Artikel 13 wird unserer Meinung nach der Grundstein für eine Upload-Filter-Infrastruktur gelegt, die auch auf anderer Bereiche angewendet werden kann. Da die vorgesehenen Filter keine Satire, Zitate oder Parodien erkennen können ist es technisch nicht möglich, legale und illegale Inhalte zu unterscheiden. Es wird demnach zur Blockierung legaler Inhalte kommen. Unser Recht auf freie Meinungsäußerung im Netz wird folglich schrittweise eingeschränkt.

Artikel 11 der EU-Urheberrechtsreform legt fest, dass Suchmaschinen und Nachrichtenaggregatoren Presseverlage an ihren Einnahmen beteiligen, wenn in den Suchergebnissen ihre Artikel verlinkt werden. Bereits jetzt macht sich strafbar, wer ohne Erlaubnis ganze Artikel oder Zeitungen kopiert und weiterverbreitet. Ebenso können Verlage bereits jetzt entscheiden, wie und wo auf ihre Inhalte zugegriffen werden kann. Die Webseitenbetreiber können technisch, durch die sogenannte robots.txt-Datei, den Suchmaschinenbetreiber darauf hinweisen, dass sie nicht gefunden werden möchten.

Bei den überwiegenden Geschäftsmodellen der Verlage kommt es jedoch darauf an, Werbeeinnahmen zu generieren. Je mehr Besuche auf den Webseiten eingehen, umso höher sind die Einnahmen. Dazu brauchen sie die Links der Suchmaschinen, sozialen Netzwerke und Nachrichtenaggregatoren. Es geht also weniger darum, nicht gefunden zu werden, als vielmehr um eine künftige Bezahlung.

Es wäre zielführender, die oben beschriebenen Vorgaben rechtsverbindlich zu machen. Webseitenbetreiber könnten dadurch klare Regelungen treffen, welche Inhalte von welchen Diensten maschinell erfasst werden dürfen. Insbesondere Presseverlage können auf diesem Wege online den Schutz ihrer Werke gegenüber den Nachrichtenaggregatoren durchsetzen, indem sie ihre Produkte oder Teile der Produkte dem Zugriff der Aggregatoren beziehungsweise Suchmaschinen entziehen.

Besten Gruß

 

Björn Sommer