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Frage von Arnulf W. •

Frage an Björn Leuzinger von Arnulf W. bezüglich Staat und Verwaltung

Der Landtag hat im Mai letzten Jahres die Gemeindeordnung novelliert. Es wurde ein § 37a eingefügt („Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum“), der Sitzungen des Gemeinderates in Videokonferenz erlauben sollte.
Eine Reihe von Gemeinden führt solche Sitzungen inzwischen durch. Viele - auch die Stadt Heidelberg – tun dies nicht, mit dem Argument, die in solchen Sitzungen gefasste Beschlüsse seien nicht rechtssicher. Auch der baden-württembergische Gemeindetag teilt diese Position.

Was wollen Sie/ Ihre Partei unternehmen, um hier eine Klärung im Sinne einer pandemiekonformen und rechtssicheren Lösung herbeizuführen?

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Antwort von
Die PARTEI

Sehr geehrter Herr W.,

ich bedanke mich für Ihre Frage! 

Wir von der Partei Die PARTEI stehen erstens für Transparenz und zweitens für größtmögliche Faulheit. Dementsprechend befürworten wir selbstverständlich eine umgehende Umsetzung der Sitzungen vom Wohnzimmer aus. Dies gilt gleichermaßen für die Mandatstragenden die tagen, als auch für die Öffentlichkeit, die zuschauen möchte. Wir werden den §37a daher wie folgt abändern:

(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen des Gemeinderats, ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können; dies gilt nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf bei Gegenständen einfacher Art gewählt werden; bei anderen Gegenständen darf es nur gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes - insbesondere ist dies dann der Fall, wenn die Kneipen schließen müssen , sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre. Hybridsitzungen, bei denen ein Teil der Mandatstragenden digital, ein anderer in physischer Anwesenheit tagt, können jederzeit gleichwertig durchgeführt werden. Bei öffentlichen Sitzungen nach Satz 1 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum, sowie eine öffentlich Abrufbare Internetadresse erfolgen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen Ihrer Lieblingspartei

Björn Leuzinger