Frage an Birgit Schnieber-Jastram von Norbert S. bezüglich Gesundheit
Guten Tag, Frau Schnieber-Jastram!
Ich habe ein paar Detailfragen zum aktuellen Entwurf der Tabakrichtlinie. Dort steht (3.7):
"... einen Nikotingehalt von über 2 mg oder eine Nikotinkonzentration von über 4 mg/ml aufweisen oder deren bestimmungsgemäße Verwendung zu einer mittleren maximalen Peak-Plasmakonzentration über 4 ng/ml führt ... als Arzneimittel zugelassen ..."
Wie habe ich als Dampfer (Benutzer einer sogennanten e-Zigarette) diesen Absatz genau zu verstehen?
Gelten die 2 mg nur für diskrete Produkte wie Kaugummis und Bonbons, während für flüssige Produkte wie Liquids oder Nasenspray 4 mg/ml ohne Mengenbegrenzung gelten?
Oder muss ich das so verstehen, dass maximal 2 mg Nikotin in einer Flasche Liquid sein dürfen, womit die maximale Flaschengröße bei der Höchstkonzentration dann absurde 0,5 ml wären?
Zur Information: Die derzeit am häufigsten verwendeten Liquids haben 12-18 mg/ml bei Flaschengrößen von 10-50 ml.
Und was bedeutet diese ominöse "Peak-Plasmakonzentration"?
Welche Werte sind normal beim Rauchen einer Zigarette?
Welchen Sinn hat diese Regelung?
Ist das ein Bestandteil der üblichen Zulassung eines nikotinhaltigen Produkts als Arzneimittel?
Soll das heißen, dass jeder Liquidhersteller gezwungen werden soll, für jedes Liquid, das er auf den Markt bringen will, ein pharmazeutisches Testverfahren durchzuführen?
Wie ist hier die "bestimmungsgemäße Verwendung" definiert?
Gibt es ähnliche Regelungen auch für andere Genussmittel wie Kaffee, Tee, Alkohol oder traditionelle Zigaretten?
Werden Sie die Petition http://www.change.org/petitions/e-zigarette-in-gefahr bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen?
Sehr geehrter Herr Schmidt,
herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 4. Februar zum Thema Revision der Tabakrichtlinie, insbesondere zum Thema E-Zigarette.
Ganz allgemein ist dazu festzuhalten, dass sich die EVP-Fraktion, und auch ich persönlich, zu der im Dezember vorgeschlagenen Richtlinie durch die Europäische Kommission noch keine abschließende Meinung gebildet haben. Das Europäische Parlament wird in Form des federführenden Gesundheitsausschusses im Februar eine öffentliche Expertenanhörung durchführen, bei der mit Sicherheit auch das Thema "E-Zigarette" zur Sprache kommen wird.
Den grundsätzlichen Bedarf zu einer Überarbeitung der bestehenden Gesetzgebung kann ich nachvollziehen. Die Kommission begründet ihre Revisionsenscheidung damit, dass die bestehende Richtlinie von 2001 stammt und seitdem zum einen viele neue Tabak- und Nikotinhaltige Produkte, wie zum Beispiel die E-Zigarette, auf den Markt gekommen sind, und zum anderen neue wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen wurden, die in die EU-Gesetzgebung einfließen müssen.
Darüber hinaus sind die EU-Staaten als Unterzeichner der EU-Rahmenkonvention zur Kontrolle von Tabakprodukten gesetzlich verpflichtet, entsprechende Regelungen zu implementieren.
Die überarbeitete Richtlinie soll einen funktionierenden europäischen Binnenmarkt (etwa durch einheitliche Kennzeichnungspflichten) in Kombination mit einem hohen Niveau an Gesundheitsschutz garantieren. Dabei geht es vor allem um den Schutz junger Menschen, was ich unterstütze, da 70 Prozent aller Raucher mit weniger als 18 Jahren anfangen.
Vielen Dank für Ihr Interesse, ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Birgit Schnieber-Jastram