Frage an Birgit Schnieber-Jastram von Matthias L. bezüglich Soziale Sicherung
Guten Tag Frau Schnieber-Jastram,
meine Frage geht darum, wie die neue EU Behintertenrechtskonventionen die vor zwei Jahren in Kraft getreten sind, angewand werden können. Mein bester Freund ist funktional Behindert und steht schon längere Zeit unter einer Betreuung, der den Kontakt untersagt, obwohl dies neuerding der Behinderte selbst entscheiden darf (freie Willenserkärung).
WIe kann man die EU BRK hier anwenden?
Aus Hammerbrook
M.Latteyer
Lieber Herr Latteyer,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Grundsätzlich haben Sie Recht: gemäß Artikel 19 a des UN- Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dürfen Personen mit Behinderungen frei wählen, mit wem sie z.B. zusammenleben bzw. besuchen wollen. Artikel 19 b besagt, dass es die Aufgabe der Betreuer sei, die Betreuten in die Gemeinschaft einzubeziehen und sie vor der gesellschaftlichen Isolation zu bewahren. Das von Ihnen beschriebene Verhalten besagten Betreuers würde also gegen diese Konvention verstoßen. Allerdings kann ich Ihnen keine weiteren Auskünfte geben, da es mir an genaueren Informationen zu dem Fall mangelt. Ich denke nicht, dass diese Plattform das richtige Medium ist, über spezifische Fälle zu sprechen. Sie können sich aber gerne in unserem Büro melden, wenn Sie mich näher über Ihre Angelegenheit informieren möchten. Unsere Telefonnummer lautet: + 32-(0)-228-47275.
Herzliche Grüße
Birgit Schnieber-Jastram