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Birgit Schnieber-Jastram
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Frage von J. M. •

Frage an Birgit Schnieber-Jastram von J. M. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Wie interpretieren sie persönlich das Menschenrecht auf Freie Bildung, welche Position nehmen sie zu diesem ein, welche Schritte können aus Ihrer Sicht auf EU-Ebene konkret getan werden, um diesem Menschenrecht uneingeschränkt Geltung zu verschaffen?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Mader,

Das Recht auf Bildung ist ein eigenständiges kulturelles Menschenrecht und ist ein zentrales Instrument zur Verwirklichung anderer Menschenrechte, eigener Lebensziele und der sozialen Teilhabe. Es thematisiert den menschlichen Anspruch auf freien Zugang zu Bildung, Chancengleichheit und Schulrecht. Bildung ist wichtig für die Fähigkeit des Menschen, sich für die eigenen Rechte einzusetzen und sich für grundlegende Rechte anderer zu engagieren.

Ohne Frage ist in dieser Frage in Deutschland noch einiges zu tun. Untersuchungen der letzten Jahre haben vor allem gezeigt, dass es immer noch eine zu starke Verschränkung von sozialer Herkunft und Bildung gibt. Das gilt besonders für Kinder mit Migrationshintergrund. Wir haben deshalb während meiner Zeit als Sozialsenatorin in Hamburg z.B. den Sprachunterricht in KITAS und ähnliche eingeführt und ich werde auch in Zukunft in dieser Richtung weiterarbeiten.

Andererseits: So sehr man die Einführung von Hochschulgebühren bedauern mag, so problematisch ist es, diese mit dem Recht auf Bildung gemäß dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu rechtfertigen. Es geht bei dem Pakt vielmehr um den freien Zugang zur Bildung, weniger darum, dass diese absolut kostenlos angeboten werden muss. Eine Berufung auf das Menschenrecht höhlt dieses wichtige Instrument durch Überbeanspruchung nur aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat es deshalb letztinstanzlich bestätigt:

"Durch Art. 13 Abs. 2 Buchst c des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) war der Landesgesetzgeber ebenfalls nicht an der (Wieder-) Einführung allgemeiner Studienabgaben gehindert. Nach dieser Bestimmung erkennen die Vertragsstaaten an, dass der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
Die Bestimmung ist darauf gerichtet, den chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der (potentiellen) Studierenden auf jede geeignete Weise sicherzustellen. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ein erreichter Standard bei der Sicherung des chancengleichen Hochschulzuganges im Wesentlichen erhalten bleiben muss, sind die nationalen Gesetzgeber jedenfalls nicht an systemwahrenden Veränderungen des status quo gehindert. Ihnen kommen dann im Gegenteil in diesem Rahmen beträchtliche Spielräume zu. Insbesondere ist die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts kein verbindlicher Selbstzweck des Art. 13 Abs. 2 Buchst c IPwskR. Sie hat vielmehr, obwohl sie als ein Mittel zur Erreichung des chancengleichen Hochschulzuganges besonders hervorgehoben wird, eine nur dienende Funktion."

Sie haben ferner gefragt, was die EU auf diesem Gebiet leisten kann. Die Europäische Union verfügt über keine "gemeinsame Bildungspolitik", da die einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund des "Subsidiaritätsprinzips" voll für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer Bildungssysteme verantwortlich sind. Die Aufgabe der Union ist es daher, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung einer europäischen Dimension zu unterstützen und zu ergänzen, damit sich kohärente "europäische Politiken" entwickeln können.

Ein wesentlicher Punkt ist die Vergleichbarkeit von Bildung und Ausbildung. Dazu gibt es die Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen. Der Europäische Qualifikationsrahmen wird seit 2008 entwickelt und bringt europaweite Anerkennung von Qualifikationen, Transparenz und Vergleichbarkeit von Ausbildung und Berufserfahrung. Außerdem führen Bildungsforschung und Indikatorenentwicklung sowie Benchmarking auf EU-Ebene zu Vergleichbarkeit und indirekt zur Anhebung der Qualität der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa. Und mit dem Bildungsprogramm für Lebenslanges Lernen investiert die EU rund 7 Milliarden Euro für Mobilität und grenzüberschreitende Projekte von 2007 bis 2013.

Mit freundlichen Grüßen,

Birgit Schnieber-Jastram