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Frage von Alois W. •

Frage an Bernhard Schemmer von Alois W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Bebauungsplan BGR 41 der Gemeinde Reken

In Ihrer Eigenschaft als Ratsmitglied habe ich folgende Fragen an Sie:

1.) Wie stehen Sie zu der Tatsache, dass nach eigenen Aussagen den Mitgliedern des Bauausschusses vor Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans am 17.10.2011 in keiner Weise zur Kenntnis gebracht wurde, dass ein Investor exakt den gleichen Bauplan als Bauvoranfrage beim Bauamt des Kreises Borken eingereicht hatte und das Bauamt diesen Bauplan u.a. wegen eklatanter Verstöße gegen das Rücksichtnahmegebot gem. § 15 BauNVO
abgelehnt hat ?

2.) Wie stehen Sie zu der Tatsache, der der Bürgermeister der Gemeinde Reken schon im Vorfeld dieses Bebauungsplans im Auftrag und im Namen des Investors versucht hat, der Grundstücksnachbarin eine Zustimmung zu diesem Bauplan abzutrotzen und nach seinem Misserfolg die Aussage tätigt: „Dann müssen wir eben einen Bebauungsplan aufstellen“

3.) Wie stehen Sie zu der Tatsache, dass sich die Gemeinde in Ihrer Begründung über die eindeutige und durch konkret definierte Urteile der laufenden Rechtsprechung begründete Ablehnung der Bauaufsichtsbehörde hinwegsetzt und nun diese Hinweise lediglich zur Kenntnis nimmt und damit geltendes Recht missachtet?

4.) Wie stehen Sie zu der Tatsache, dass die Gemeinde in Ihrer Begründung keine Verstöße gegen das Rücksichtnahmegebot sieht, obwohl eine rechtlich autorisierte Behörde genau diese in dem Plan festgestellt hat.

5.) Wie stehen Sie zu der Begründung der Gemeinde Reken, durch den Bebauungsplan eine „Übergangsbebauung“ vom Schulkomplex zur kleinteiligen Bebauung herzustellen, wenn doch gleichzeitig eines der beiden geplanten Gebäude in Größe und Höhe das große Schulgebäude noch übertrifft und damit fast doppelt so hoch wie das Nachbargebäude ist?

6.) Halten Sie Ihre Aussage in der Sitzung des Bauausschusses vom 06.12.2011 aufrecht, dass es sich in diesem konkreten Umfeld bei dem Bau des 8 Familienhauses lediglich um ein ganz normales 2-geschossiges Gebäude handelt?

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Antwort ausstehend von Bernhard Schemmer
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