Frage an Bernhard Rapkay von Maximilian D. bezüglich Recht
Sehr geehrter Hr. Rapkay,
im Rahmen des Sozialwissenschaftsunterrichtes in der Jahrgangsstufe 13 thematisierten wir die Rolle des Eurpoäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Rahmen unserer Reihe "Europa und die EU". Erschreckend viel uns auf, dass der EUGfM im Falle eines erfolgreichen Verbotsverfahren der NPD vor dem Bundesverfassungsgericht, dieses Urteil möglichenfalls aufheben und anders urteilen könnte. Darüber waren wir alle sehr erschrocken, dass dieses Gericht eine Entscheidung, die von einer solchen Brisanz ist, einfach aufhaben kann. Gemessen an der Tatsache, dass der Verbot einer rechtsextremen Partei auf der Grundlage des Grundgesetzes passiert, bin ich mehr als fassungslos, dass der Gerichtshof für Menschenrechte noch nicht einmal auf der Grundlage einer allgemeinen Europäischen Verfassung urteilt, sondern lediglich auf Basis von einzelnen Verträgen und Abkommen. Die Abgabe einer solchen Souverenität an die Europäische Union finde ich mehr als gefährlich und fahrlässig, gemessen an der Tatsache der besonderen Verantwortung, die Deutschland gegenüber diesem Kontinent und ihren BewohnerInnen hat. Dies veranlasst mich, die EU unter einem anderen Blickwinkel zu betrachtenn.
Herzlichen Dank für Ihre Mühe und Antwort,
Mit freundlichen Grüßen,
Maximilian Dietrich
Sehr geehrter Herr Dietrich,
zunächst: ich wünsche mir, dass ein Antrag auf Verbot der NPD gestellt wird und das BVerfG auch ein Verbot ausspricht. Damit sind allerdings Neonazis nicht verschwunden, leider. Es bleibt dann weiterhin die Aufgabe für uns Demokraten, aktiv gegen Neonazismus vorzugehen, auch wenn ihm eine organisatorische Plattform entzogen wäre. Für eine eventuelle Aufhebung dieses Verbots durch den EUGfM hätte ich überhaupt kein Verständnis. Ich habe allerdings auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er dies täte!
Ihnen geht es hier aber offensichtlich um ein prinzipielles Problem, nämlich die Abgabe von Souveränitätsrechten!
Auch hier eine Vorbemerkung: konstitutiv für unser demokratisch-rechtsstaatliches Verständnis ist die Gewaltenteilung. Ein Urteil eines Gerichtes ist dabei zu respektieren und es gilt. Dies gilt gerade auch für einen Abgeordneten und als Abgeordneten der Europäischen Union haben Sie mich ja angeschrieben.
Was Sie allerdings in Ihrer Anfrage völlig außer Acht gelassen haben, ist die Tatsache, dass der EUGfM gar kein Organ der Europäischen Union ist und nicht mit dem Europäischen Gerichtshof zu verwechseln ist. Ich wäre also insofern auch der falsche Ansprechpartner und könnte an dieser Stelle meine Antwort beenden.
Ich will aber trotzdem zur Aufklärung beitragen, denn Ihre Formulierungen, „des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Rahmen unserer Reihe ‚Europa und die EU‘ “ und „Dies veranlasst mich, die EU unter einem anderen Blickwinkel zu betrachten“, zeigen, dass Sie sich dessen möglicherweise gar nicht bewusst sind.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist eine Einrichtung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die EMRK ist 1950 unterzeichnet worden und seit 1953, also seit 60 Jahren, in Kraft. Sie verpflichtet alle Vertragsstaaten der Konvention, den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen Rechte und Freiheiten zu gewähren. Zur Auslegung der einzelnen Konventionsrechte hat sie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingerichtet. Der EMRK gehören mittlerweile 47 Staaten des Europarates (wird fälschlicherweise ebenfalls gerne mit der EU verwechselt) an, darunter allerdings auch alle Mitgliedsstaaten der EU. Deutschland hat die EMRK am 5. Dezember 1952 (!) unterzeichnet. Die EU selbst ist (noch) nicht Mitglied der EMRK. Mit dem Vertrag von Lissabon hat sie jedoch Rechtspersönlichkeit erhalten und kann somit ebenfalls der EMRK beitreten. Die Vorbereitungen dazu laufen zur Zeit.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist 1959 eingerichtet worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich durch ein Gesetz dem EUGfM unterworfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind alle staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland an die Konvention und die für Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle im Rahmen ihrer Zuständigkeit kraft Gesetzes gebunden.
Wie kann man also, wie Sie schreiben, begründet durch den Menschenrechtsgerichtshof „die EU unter einem anderen Blickwinkel zu betrachten“, wenn er gar nicht Organ oder sonstiger Bestandteil der EU ist?
Auch nach 60 Jahren scheint es immer noch nicht allgemein bekannt zu sein, dass Souveränitätsrechte der Menschenrechtskonvention, aber natürlich auch der EU nicht durch finstere Mächte außerhalb des Entscheidungsbereich der Staaten verliehen werden, sondern durch die jeweiligen Mitgliedsstaaten in einem freiwilligen (und ich füge hinzu: begründeten) Akt selber.
Dem Anschreiben von Abgeordnetenwatch entnehme ich, dass Sie aus Dortmund kommen; von welcher Schule, ist nicht ersichtlich. Aber damit wohnen wir ja in einer gemeinsamen Stadt und ich biete gerne an, Ihren Kurs in welchem Rahmen auch immer zu besuchen und mit Ihnen über das Thema „Souveränitätsübertragung“, aber auch anderer Themen zu reden.
Wenn Sie und Ihre Mitschülerinnen und Mitschüler auch Interesse daran haben sollten, wenden Sie sich bitte zur Terminabsprache an mein Dortmunder Wahlkreisbüro.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Rapkay