Frage an Bernd Siebert von Reinhard L. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Siebert,
CDU/CSU und SPD haben die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem 01.01.2009 radikal begrenzt. Selbst höchste Kapitalerträge werden nur noch mit 25% besteuert.
Demgegenüber unterliegt bereits ein durchschnittliches Arbeitnehmereinkommen einem Spitzensteuersatz von deutlich über 30%.
Halten Sie das für gerecht?
Mit freundl. Gruß
R.Ley
Sehr geehrter Herr Ley,
vielen Dank für ihre Frage zum Thema Finanzpolitik/Steuerrecht, die ich Ihnen sehr gerne beantworte.
Lassen Sie mich zunächst etwas zu der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen (Abgeltungssteuer) sagen. Diese Steuer wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt und bestand in dieser Form vorher noch nicht, da nun Zinsen, Dividende, Investmenterträge sowie Veräußerungen von Wertpapieren einheitlich steuerpflichtig sind. Die Einführung der Abgeltungssteuer war notwendig, um die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland zu erhalten. Die Abgeltungssteuer gilt für jede „natürliche Person“ und der Steuersatz liegt bei einheitlichen 25%. Auch bleibt der bestehende Freistellungsauftrag in Höhe von 801 € für Ledige bzw. 1602 € für Verheiratete bestehen. Liegen die Kapitalerträge unter diesen Werten ist keine Abgeltungssteuer fällig. Ich gebe Ihnen Recht, wenn Sie sich darüber beschweren, dass Personen, die einen höheren Steuersatz als 25% bezahlen, nun bessergestellt sind bei der Besteuerung von Kapitalvermögen. Jedoch gebe ich zu bedenken, dass auch der in Ihrem Fall beschriebene „durchschnittliche Arbeitnehmer“, bei dem der Spitzensteuersatz über 30% liegt von dieser Regelung begünstigt wird. Für Personen mit niedrigerem Einkommen und einen Steuersatz von unter 25% gilt ohnehin nicht zwangsläufig der Abgeltungssteuersatz von 25%. In diesen Fällen ist eine Einzelprüfung vom Finanzamt notwendig, die zum Ergebnis führen kann, dass der persönliche Steuersatz auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt. Die Entlastung der mittleren Einkommen liegt mir besonders am Herzen. Daher setze ich mich auch persönlich dafür ein, dass der Betrag ab dem der Spitzensteuersatz gilt von derzeit 52.552 € auf 60.000 € angehoben wird. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz und der zweiten Stufe zur Abmilderung der „kalten Progression“ will die CDU die kleinen und mittleren Einkommen entlasten.
Leider kann ich Ihrer Argumentation mit dem Spitzensteuersatz für ein durchschnittliches Arbeitnehmereinkommen nicht folgen. Nach meiner Berechnung liegt ein durchschnittliches Arbeitnehmereinkommen bei ca. 27.000 € und fällt damit nicht unter einen Steuersatz von über 30%. Die CDU/CSU hat sich schon immer für ein gerechteres Steuersystem eingesetzt. Zur Entlastung von Privathaushalten und Personenunternehmen haben wir in der nun ablaufenden Legislaturperiode die Einkommensteuerbelastung deutlich abgesenkt und damit auch einen wichtigen Impuls zur Stärkung der Binnennachfrage gesetzt:
1. Stufe 2009: Anhebung des Grundfreibetrags von 7.664 € auf 7.834 €, Absenkung des Eingangssteuersatzes von 15 % auf 14 %, Rechtsverschiebung aller Eckwerte des Tarifs um 400 €;
2. Stufe 2010: Grundfreibetrag steigt auf 8.004 €, weitere Rechtsverschiebung des Tarifs um 330 €.
Entlastung (Jahreswirkung): 6 Mrd. €
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Bernd Siebert MdB