Frage an Bernd Sibler von Friedrich K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Grüß Gott Herr Staatssekretär Sibler,
die CSU-Verwandtenaffäre ist noch nicht ausgestanden. Die Abendzeitung geht nun juristisch gegen die Landtagspräsidentin Barbara Stamm (CSU) vor, damit der Bericht des Obersten Bayerischen Rechnungshofes ohne Anonymisierung veröffentlicht wird. Das Verwaltungsgericht Berlin urteilte letzte Woche, dass Medien Auskunft bekommen müssen. Sie selbst haben die Beschäftigung Ihrer Ehefrau sowie Ihrer Mutter auf Staatskosten transparent veröffentlicht. Den Fehltritt werden Ihnen die meisten Wähler aufgrund ihrer damaligen Unerfahrenheit verzeihen können. Wie beurteilen Sie die Lage in unserer Demokratie? Sollten nicht alle Abgeordneten neben dem Recht auf das Freie Mandat auch die Pflicht zur Transparenz haben?
Ein weiterer, mir persönlich besonders wichtiger Punkt, ist die Strafbarkeit bei Abgeordnetenbestechungen. Es sei zwar in Deutschland nach §108e Strafgesetzbuch verboten Abgeordnete zu bestechen, aber das tritt nur für ausländische Abgeordnete zu und nicht für deutsche Abgeordnete. Ist das in Ihrer Wahrnehmung nicht auch Paradox? Es ist verboten einen französischen Abgeordneten in Deutschland zu bestechen. Einen deutschen Abgeordneten in Deutschland zu bestechen nicht. Warum habe Sie im Bayerischen Landtag gegen die Umsetzung der Vorgaben des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) gestimmt? Was waren Ihre Beweggründe?
Vorab vielen Dank für Ihre Beantwortung.
Hochachtungsvoll
F. Kremhöller
Sehr geehrter Herr Kremhöller,
ich danke Ihnen herzlich für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Sie sprechen zwei Punkte an, auf die ich gerne eingehen will.
Zum Einem hinterfragen Sie, ob nicht alle Abgeordneten neben dem Recht auf das Freie Mandat auch die Pflicht zur Transparenz hätten?
Wir haben im Landtag nun die Grundlage für eine solche verstärkte Transparenz geschaffen. Zum Einem haben wir mit den neuen Regelungen im Abgeordnetengesetz, das wir am 16. Mai verabschiedet haben, jegliche Beschäftigungen von Verwandten vom ersten bis zum vierten Grad und auch die Überkreuz-Beschäftigung von Verwandten bis dritten Grades anderer Abgeordneter ab 1. Juni 2013 verboten. Gleichzeitig haben wir uns neue transparente Grundlagen für die Arbeit als Abgeordnete, Fraktion und die Beschäftigung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegeben. Die neuen Verhaltensregeln für die Abgeordneten, die am 7. Oktober in Kraft treten, legen darüber hinaus nach dem Vorbild des Deutschen Bundestags die Nebeneinkünfte von Abgeordneten offen. So müssen alle Nebeneinkünfte über 1000 Euro monatlich künftig öffentlich in einem System von zehn Stufen angezeigt werden. Gleichzeitig „darf ein Mitglied des Landtags keine andere als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird“. Gleichzeitig ist diese Annahme von Geld oder geldwerten Zuwendungen auch unzulässig, „wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Landtags gewährt wird“. Spenden sind davon ausgenommen, jedoch muss über sie gesondert Rechnung geführt werden, gleichzeitig müssen Spenden, deren Wert in einem Kalenderjahr 5.000 Euro übersteigt, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags angezeigt werden, eine oder zusammen genommen mehrere Spenden in Höhe von über 10.000 Euro von ein- und demselben Spender innerhalb eines Kalenderjahrs müssen von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht werden. Weitere Informationen zu den Transparenz- und Verhaltensregeln von Abgeordneten finden Sie auch auf der Seite des Bayerischen Landtags im Beschluss des Landtags mit der Drucksachennummer 16/17938.
Als weiteren Punkt sprechen Sie die Strafbarkeit bei Abgeordnetenbestechungen an. Aktuell wird nach § 108e Strafgesetzbuch (StGB) „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen“. Dies bedeutet, dass nach geltendem Recht eine Bestechung „nur“ auf den Stimmenverkauf und -kauf beschränkt ist. Andere strafwürdige Verhaltensweisen von Abgeordneten werden jedoch nicht erfasst. Hingegen ist die Bestechung ausländischer Abgeordneter, wie Sie ansprechen, seit 1998 nach dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) strafbar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil von 2006 die nötige Verbesserung des § 108 e festgestellt.
Ich und die CSU-Fraktion haben deshalb einer gemeinsam beratenen und geänderten Fassung des Dringlichkeitsantrags der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen zur Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung zugestimmt, da wir der Überzeugung sind, dass § 108e einer Verbesserung bedarf und auch die Bundesregierung die UN-Konvention zur Korruptionsbekämpfung unterschreiben sollte. In diesem Beschluss vom 16. Juli 2013, zu welchem eine Zustimmung in namentlicher Abstimmung erfolgte, drückt der Landtag aus, dass er es „für notwendig erachtet, dass § 108e Strafgesetzbuch entsprechend der Vorgaben des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) novelliert wird.“ Ferner „wird die Staatsregierung aufgefordert, sich im Bundesrat und im Rahmen ihres bundespolitischen Einflusses dafür einzusetzen, dass § 108e Strafgesetzbuch novelliert wird“. Weitere Informationen auch zur namentlichen Abstimmung (in Anlage 5) finden Sie unter der Drucksachennummer des Landtags 16/17939.
Sehr geehrter Herr K., ich hoffe, dass ich Ihnen entsprechend auf Ihre Fragen Auskunft geben konnte. Sollten Sie weitere Rückfragen haben, stehe ich Ihnen gerne, auch persönlich im Wahlkreis jeder Zeit zur Verfügung.
Mit besten Grüßen,
Ihr Bernd Sibler