Frage an Benedikt Lux von David M. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Lux, Sie schreiben Gebühren werden übrigens an allen möglichen Stellen erhoben: beim TÜV, bei veterinärmedizinischen Kontrollen, im Notrettungsdienst.....
Das hat aber beispielsweise beim TÜV den Hintergrund das ein Fahrzeig das nicht verkehrstauglich ist, vermutlich, eine Gefahr im Straßenverkehr für die Allgemeinheit darstellen könnte, wenn es nicht frei von technischen Mängeln wäre. Die Waffen eines Sportschützen oder eines Jägers stellen keinerlei Gefahr für die Öffentlichkeit dar, da diese auch nicht in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen, wenn der Besitzer nicht über den dafür erforderlichen Waffenschein verfügt, sondern lediglich über eine WBK. Da hinkt Ihr Vergleich schon einmal im Vorfeld.
Und eine Gebührenerhebung liegt auch nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, wie auch in dem Bericht von WDR vor wenigen Tagen zu sehen unter http://www1.wdr.de/themen/politik/waffenkontrollen-102.html und http://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/westpol/videounzureichendewaffenkontrollen100.html, in dem ganz klar, auch wieder einmal betont wird, das Sportschützen und Jäger eben doch zuverlässiger im Umgang mit Waffen sind als es die Grünen scheinbar gerne hätten, das eher mit dem Vorschlag der Grünen - Ihrem Vorschlah Herr Lux -, die klamme Haushaltskasse aufgebessert werden soll. Ich zitiere mal den Polizeibeamten aus aus dem WDR Beitrag: "Bei Jägern und Sportschützen gäbe es kaum Beanstandungen, die meisten Unregelmäßigkeiten würden bei einer ganz anderen Gruppe festgestellt, bei den Altbesitzern. ". was sagen Sie dazu Herr Lux ? Ich kann mir vorstellen das diese Aussage so gar nicht in das Weltbild der Grünen passt, aber man muss eben auch mal bei der Wahrheit bleiben. Schönen Gruß David Meinert.
Sehr geehrter Herr Meinert,
herzlichen Dank für Ihre Frage. Schön, dass Sie so intensiv an diesem Thema interessiert sind.
Das genaue Zitat meiner ersten Antwort an Sie war: „Gebühren werden übrigens an allen möglichen Stellen erhoben: beim TÜV, bei veterinärmedizinischen Kontrollen, im Notrettungsdienst. Es wäre nun wirklich nicht einzusehen, dass für all diese Dinge jeder Einzelne zahlen muss, aber ausgerechnet bei Waffenbesitzern die Allgemeinheit einspringen soll. Mein Satz: "Waffenbesitz ist in der Regel Privatvergnügen" ist deswegen völlig richtig. Ausnahmen gelten selbstverständlich beispielsweise für PolizistInnen, die im Auftrag des Staates Waffen tragen müssen.“
Dazu stehe ich in vollem Umfang. Wie bereits in der ersten Antwort beschrieben teilt diese Auffassung auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Ich erlaube mir diesmal etwas ausführlicher daraus zu zitieren, auch wenn dies sehr juristische Sprache ist. Vielleicht gelingt es Ihnen, dieser Argumentation besser zu folgen als meiner.
„Weiterhin beanstandet der Antragsteller, da die Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolge, verstoße die GebOMI mit ihrer Tarifstelle 14.8.6 sowie das darauf gestützte Verwaltungshandeln auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, das aus dem Übermaßverbot resultierende Äquivalenzprinzip, den grundgesetzlichen Eigentumsschutz, zudem sei die Gebühr eine unzulässige Steuer. In Bezug auf das Äquivalenzprinzip hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf ankomme, dass dem Gebührenschuldner aus der behördlichen Tätigkeit ein unmittelbarer, konkret bezifferbarer Wert im Sinne eines objektiven Nutzens zufließe, sondern entscheidend sei, dass die Behörde aufgrund einer individuell dem Antragsteller zurechenbaren Veranlassung eine Leistung erbracht habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, juris Rz. 20 f.). Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne sei dabei nicht nur derjenige, der die Leistung willentlich herbeiführe, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolge (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 - 6 C 30.08 -, juris Rz. 17). Die Prüfung der sicheren Aufbewahrung sei dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis von dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringe.“ (Urteilstext: https://openjur.de/u/285953.html)
Der letzte Satz ist der entscheidende: Die Prüfung der sicheren Aufbewahrung ist dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers zuzurechnen. Sie sehen, diese Auffassung ist keineswegs einem „grünen“ Weltbild entsprungen, sondern gängige juristische Rechtsprechung. Das zugehörige Gesetz wurde übrigens zu einer Zeit verfasst, als die Grünen nicht an der Regierung beteiligt waren.
Schließlich will ich die Gelegenheit nutzen und Sie erneut auf die Notwendigkeit der anlasslosen Kontrollen hinweisen. Aktuell habe ich für das Jahr 2014 nach diesen Kontrollen gefragt. Erneut wurden weniger als 2% der Berliner WaffenbesitzerInnen überprüft - genau 161. Bei 21 Fällen, also mehr als jedem zehntem Kontrollierten, wurden Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften festgestellt. Die komplette Antwort des Senates auf meine Anfrage finden Sie hier: http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/SchrAnfr/s17-16092.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Benedikt Lux