Frage an Benedikt Lux von Kenneth S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Lux,
in Ihrer Antwort an Herrn Meinert ( http://www.abgeordnetenwatch.de/benedikt_lux-652-46990--f426468.html#q426468 ) muss ich Ihnen zur Ausnahme zustimmen, dass ein Vergleich der von Ihnen geforderten Gebühren für verdachtsunabhängige Kontrollen der legalen Waffen, mit der MwSt. etwas hinkt.
Allerdings möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass jeder Waffenbesitzer (legaler Waffenbesitzer) eine nicht unerheblich hohe Gebühr zur Beantragung und Eintragung einer Sportwaffe auf die Gründe Waffenbesitzkarte zu entrichten hat. Diese beläuft sich mittlerweile im Schnitt bei etwa € 90,- je Eintrag. Darin inbegriffen ist auch die Überprüfung der Zuverlässigkeit bei den Sicherheitsbehörden.
Hinzu kommen noch die Gebühren für die Regelüberprüfung alle drei Jahre.
Ich für meinen Teil habe 9 Einträge auf meinen grünen WBK`s. Das sind nach jetzigen Gebührenstand etwa € 810,- .
Hinzu kommen noch die Gebühren für Eintragungen auf die gelbe Sportschützen WBK.
In meinen Augen habe ich somit mehr als genug Gebühren an meine zuständige Waffenbehörde entrichtet, dass die Kontrollen, die im übrigen laut Verwealtungsvorschriften Waffenrecht im öffentlichen Interesse liegen und somit mit keiner Gebühr versehen werden sollen (§ 36 Absatz 3 Satz 2 Zitat: "Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen
Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden"
http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Aktuelles/1_Waffenverwaltungsvorschrift_22_03_2012.pdf
Aus welchem Grund verlangen Sie zusätzliche Gebühren, für eine Kontrolle, die laut den Verwaltungsvorschriften Waffengesetz im öffentlichen Interesse liegt und für die keine Gebühr erhoben werden sollte, wenn jeder legale Waffenbesitzer bereits eine nicht gerade geringe Gebühr für jede Eintragung in jeweiligen Waffenbesitzkarten an die zuständige Behörde entrichtet hat?
Grenzt das Ihr Vorhaben nicht schon an Gängelung?
Mit freundlichen Grüßen
Kenneth Smith
Sehr geehrter Herr Smith,
herzlichen Dank für Ihre Nachfragen.
Gebühren sollen den tatsächlich entstandenen Aufwand decken. Darin unterscheiden sie sich von Steuern, die unabhängig von einem bestimmten, genau festgelegten Zweck erhoben werden. Die von Ihnen zitierten Gebühren decken deswegen auch nur den Aufwand ab, der eben bei der Regelüberprüfung oder bei der Eintragung (etc.) entsteht. Sie enthalten nicht die Kosten der anlasslosen Kontrollen, dann müssten sie entsprechend höher sein. Dies wäre auch nicht zulässig. Wenn Sie der Auffassung sind, dass die Gebühren für diese Zwecke zu hoch sind, könnten Sie im Übrigen auch den Rechtsweg einschlagen. Gebühren sind genau festgelegt und müssen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Dies ist ja auch bei den von mir und meiner Fraktion vorgeschlagenen Gebühren für die anlasslosen Kontrollen der Fall. Auch hier darf die Höhe der Gebühren den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen. In anderen Bundesländern wurde dies bereits gerichtlich überprüft. Ich empfehle Ihnen zur Lektüre das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg, dass ja auch für die möglichen Berliner Gebühren zuständig wäre. Sie finden dieses Urteil hier: http://openjur.de/u/285953.html
Darin geht das Gericht auch ausführlich auf den von Ihnen zitierten Satz ein, daneben auch auf weitere aufgeworfene Fragen. Sie werden erkennen, dass der von mir vorgebrachte Vorschlag sehr genau der Argumentation des Gerichtes folgt. Die Gebühren sind deswegen juristisch zulässig und politisch geboten.
Mit freundlichen Grüßen
Benedikt Lux MdA