Frage an Bea Böhlen von Hans-Peter H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Böhlen,
am 28. Juli wurde der Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz in BW vorgestellt. Sie sind ursprünglich einmal mit dem großen Anspruch angetreten, für mehr Bürgerbeteiligung und Transparenz in Baden-Württemberg zu sorgen. Warum sind im Entwurf Antwortfristen von bis zu drei Monaten (gibt es sonst in keinem Bundesland)vorgesehen? Wieso haben Sie keine Gebührenobergrenze festgelegt und statten Kommunen daduch mit der Möglichkeit aus, Anfragen von finanzschwachen Menschen abzublocken? Wieso haben Sie überwiegend "Selbstverständlichkeiten" in den Katalog der aktiven Veröffentlichungspflichten aufgenommen? Wieso haben Sie sich nicht am Entwurf der Landesregierung in Rheinl.-Pfalz orientiert, das eindeutig größere Spielräume für Transparenz und Bürgerbeteiligung zuläßt? Können Sie konkret zusagen, dass es noch zu einer Expertenanhörung im Landtag kommen wird oder wird dies nicht vermutlich dem Zeitdruck zum Ende der Legislaturperiode zum Opfer fallen?
Vielen Dank für die Beantwortung!
Sehr geehrter Herr Hegmann,
wir befinden uns in einer Koalition, in der selbstverständlich nicht alle unsere grünen Ziele immer 1:1 umgesetzt werden können. Das IFG ist daher ein Kompromiss, das die Forderung nach mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung genauso aufgreift wie den Schutz von öffentlichen und privaten Interessen. Wir freuen uns aber, hier endlich eine Lücke in der Gesetzgebung zu schließen und zu den anderen Bundesländern aufzuschließen.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1. Anträge sind zügig zu erledigen - grundsätzlich innerhalb eines Monates! Nur wenn außergewöhnliche Gründe vorliegen, darf es ausnahmsweise bis zu drei Monate dauern - das ist dann die Maximalfrist. Es handelt sich also um eine bürgerfreundliche Regelung, die sicherstellt, dass niemand länger als drei Monate auf eine Antwort warten muss. Das stellt im Übrigen auch die Gesetzesbegründung klar: „Wegen der besonderen Bedeutung eines zeitnahen Informationszugangs für das Anliegen dieses Gesetzes entspricht es aber der ratio legis, dass die Bescheidung des Antrags unverzüglich und nicht unter Ausschöpfung der gesetzlichen Fristen zu erfolgen hat.“
2. Im Gesetz ist festgeschrieben, dass es Höchstsätze für die Gebühren geben wird. Nur deren zahlenmäßige Bezifferung ist nicht im Gesetz selbst geregelt, sondern wird dem Gebührenrecht überantwortet. Das ist übrigens im IFG Bund genauso, auch dort sind die konkreten Gebührensätze nicht im IFG selbst geregelt (sondern in der Informationsgebührenverordnung)
3. Wir setzen uns für eine stärkere Ausgestaltung der aktiven Veröffentlichung ein. Das macht aus unserer Sicht deshalb Sinn, weil durch die breite Möglichkeit sich selbst im Internet Informationen zu verschaffen, Anträge entbehrlich sind und so der aktive Bürger gestärkt wird. Uns ist es daher weiterhin ein Anliegen, die Liste zu veröffentlichender Unterlagen zu verlängern, in Rheinland-Pfalz geht das ja auch…
4. Selbstverständlich wird es zu einer Anhörung im Rahmen des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Bea Böhlen