Frage an Bea Böhlen von Helmut K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Höhlen,
in Ihrer Antwort an Herrn Jäger vom 13.08.2014 schreiben Sie, dass bei einer landesweites Aufhebung der sog. 2-Meter-Regel hätte geregelt werden, wo trotz der völligen Freigabe doch nicht gefahren werden dürfte (z.B. aus Tier- und Naturschutzgründen oder wg. anderweitiger Nutzung z.B. durch Familien mit Kindern). In der Folge gehen Sie dann auch auf Ihr Verständnis des Subsidiaritätsprinzips ein. Meinen Fragen zu Ihrer Antwort zielen auf grundsätzliche Fragen unserer Rechtsordnung ab und lauten:
1. Entspricht es Ihrem Verständnis einer freiheitlichen Grundordnung, wie sie das Grundgesetz regelt, dass die Freiheit und das Recht zur Nutzung auch der schmalen Wege grundsätzlich eingeschränkt werden dürfen, weil Ausnahmen (Verbote) kompliziert sind?
2. Entspricht es Ihrem Verständnis des Subsidaritätsprinzips und auch einer freiheitlichen Grundordnung, dass der Landesgesetzgeber ein landesweites Verbot wie die 2-Meter-Regel aufrecht erhält und dann auf kommunaler Ebene mühsam und in komplizierten Konsensverfahren die Wege identifiziert werden müssen, für die eine Ausnahme von diesem Verbot gemacht werden kann?
3. Wäre es denn nicht einfacher und vor allem auch effizienter, wenn man sich nur um die Fälle kümmern müsste und dafür konsensuale Lösungen erarbeitet, in denen tatsächlich ein Bedarf für Verbote oder Lenkungsmaßnahmen besteht?
4. Können Sie mir und anderen Bürgern erklären, warum z. B. für Fußgänger im Landeswaldgesetz ein grundsätzlich uneingeschränktes Betretungsrecht, das sogar abseits von Wegen gilt, gewährt wird und dieses nur in Ausnahmefällen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben sowie des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips eingeschränkt werden darf und warum in diesen Fällen die Regelung von Verboten oder Einschränkung nicht kompliziert ist?
Vielen Dank