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Frage von Torben S. •

Frage an Barbara Steffens von Torben S. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Steffens,

leider muss ich mich kurz fassen, damit meine Frage nicht die 2000 Zeichen Hürde reißt. Sie behaupten oft nikotinhaltige Liquids würden unter das Arzneimittelgesetz (AMG) fallen. Dabei tun sie so, als sei diese Behauptung eine Tatsache. Als bsp. ein Zitat von Ihnen, aus einer Antwort hier vom 20.12.2011: "(...)Liquids fallen wie Nikotinpflaster und Nikotinkaugummis unter das Arzneimittelgesetz (Bundesgesetz). (...)" Als Basis Ihrer Argumentation in einer anderen Antwort von Ihnen (21.12.2011) nutzen Sie den §2 Abs.1 des AMG.

Hier mal der O-Ton aus dem §2 AMG:

"Stand 1. Januar 2012

§2 Abs. 1
(1) Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen."

Frau Ministerin, mit keinem Wort werden dort nikotinhaltige Liquids erwähnt. Im Gegenteil, die Formulierung ist sehr allgemein gehalten und ob diese Liquids wirklich von diesem Absatz erfasst werden, müsste erstmal festgestellt werden. Denn die Liquids werden weder zur Heilung oder Linderung, noch zur Diagnose hergestellt. Lediglich zu 2.a) ließe sich evtl. eine Verbindung herstellen. Viele Genussmittel fielen jedoch in diese Kategorie wie z.B. Kaffee oder Cola, wenn sie Coffein enthalten. Cola kaufen wir aber nicht in Apotheken, weil ihr Zweck der Genuss ist.

Wer bestimmt was unter §2 Abs.1 AMG fällt, ein Richter, der Bundestag, Sie?

Mit freundlichem Gruß

T. Siebke

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Siebke,

gerne beantworte ich Ihre Frage.
Auch Nikotinpflaster und Nikotinkaugummis fallen unter das Arzneimittelgesetz ohne explizit erwähnt zu sein.
Sie dürfen nur in Apotheken verkauft werden. Ich wurde vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf in meiner Auffassung bestärkt. Hier der Link zur Pressemitteilung: http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/presse/pressemitteilungen/120117/index.php

Mit freundlichem Gruß
Barbara Steffens