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Barbara Steffens
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Frage von Nick M. •

Frage an Barbara Steffens von Nick M. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Steffens,

Ich möchte sie bitte zu folgender Aussage Stellung zu nehmen...

Ihre Aussage:
Zitat:
´´Der Handel und der Verkauf von E-Zigaretten sowie von liquidhaltigen Kartuschen, Kapseln oder Patronen für E-Zigaretten sind, sofern die arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, gesetzlich verboten. Insbesondere nikotinhaltige Liquids dürfen nur mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Verkehr gebracht werden.´´
Zitat Ende

Quelle:
http://niederrheinzeitung.de/magazin/gesundheit/11123797-ministerin-steffens-warnt-vor-verkauf-von-illegalen-e-zigaretten-geschaeftsgruendungen-sind-riskant-gesundheitsschaeden-zu-besfuerchten

Sie behaupten dass die arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen.
Ich behaupte: Das müssen sie keineswegs.
Denn dazu hätte man die E-Zigarette als Arzneimittel einstufen müssen.
Das BfArM hat aber nicht das Recht dieses zu tun.

Seit mehreren Jahren haben EuGH, Bundesgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht in vielen Urteilen übereinstimmend fest gestellt, dass ein wissenschaftlicher Nachweis erforderlich ist, um etwas zu einem Heilmittel nach EU-Richtlinie 2001/83 EG zu erklären. (Aufstellung folgt weiter unten). Man kann davon ausgehen, dass diese zB vom BVerwG geforderten "tragfähigen wissenschaftlichen Nachweise" bisher nicht vorgelegt wurden.

Das BfArM selbst (!)stellt fest:
Zitat:
"Die E-Zigarette wird derzeit als Genussmittel vertrieben. Die Abgrenzungsfrage, ob dies zulässig ist, liegt nicht im Verantwortungsbereich des BfArM."
Zitat Ende

Quelle:http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/62Sitzung/anlage1.pdf?__blob=publicationFile
Seite 5

Sind sie sich dessen bewusst.
Die Beamten die sie losschicken um ihr Verbot duchzusetzen tun mir leid,denn diese werden nichts weiter als anzeigen wegen § 240 Nötigung StGB erhalten.

Bitte nehmen sie Stellung und begründen sie ihr Verbot.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Miolitor aus Altlinster,

gerne beantworte ich Ihre Frage, auch wenn Sie nicht in Nordrhein-Westfalen wohnen und meine Entscheidungen als Ministerin die Bürgerinnen und Bürger in diesem Bundesland betreffen.

Zu Ihren Fragen verweise ich auf eine Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Der genaue Wortlaut des Beschlusses ist auf folgender Internetseite des Gerichts abrufbar: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/16_L_2043_11beschluss20120116.html

Das Verwaltungsgericht stellt eindeutig fest, dass die Einschätzung des Ministeriums, bei den E-Zigaretten handele es sich um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes vertretbar sei.

Hier die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts im Wortlaut:

"Mit Beschluss vom 16. Januar 2012 hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Antrag einer Produktionsfirma und Vertreiberin sog. E-Zigaretten (elektronische Zigaretten) abgewiesen, der darauf gerichtet war, dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte Äußerungen und Warnungen vor E-Zigaretten im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen. Das Ministerium hatte in einer Pressemeldung vom 16. Dezember 2011 unter der Überschrift "Ministerin Steffens warnt vor Verkauf von illegalen E-Zigaretten: Geschäftsgründungen sind riskant - Gesundheitsschäden zu befürchten" sowie in einem Erlass vom selben Tage die Rechtsauffassung vertreten, nikotinhaltige Liquids dürften nur mit arzneimittelrechtlicher Zulassung in den Verkehr gebracht werden, bei nikotinfreien Liquids sei im Einzelfall zu prüfen, ob sie den arzneimittelrechtlichen Vorschriften unterlägen. Die Zigaretten selbst seien gegebenenfalls als Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen. Nach Auffassung der Kammer verstoßen diese Äußerungen nicht gegen die Berufsfreiheit der Antragstellerin. Das Ministerium sei für den Bereich des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts zuständig und damit grundsätzlich befugt, öffentlichkeitswirksame Informationen insbesondere über neue Entwicklungen in diesem Bereich zu verbreiten. Um eine solche Entwicklung handele es sich auch bei den E-Zigaretten zur Aufnahme von Nikotin aus nikotinhaltigen Liquids. Die Einschätzung des Ministeriums, bei den E-Zigaretten handele es sich um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sei vertretbar.

Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.

Aktenzeichen: 16 L 2043/11"

Mit freundlichen Grüßen
Barbara Steffens