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Barbara Steffens
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Frage von Heinz-Martin W. •

Frage an Barbara Steffens von Heinz-Martin W. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Ministerin,

in einer Antwort weiter oben schreiben Sie:

Zitat:
Liquids fallen wie Nikotinpflaster und Nikotinkaugummis unter das Arzneimittelgesetz (Bundesgesetz).
Zitat Ende

Wäre Sie bitte so freundlich, mir die genaue Fundstelle oder den genauen Paragraphen im Gesetz mitzuteilen?

Besten Dank für Ihre Mühe,
Heinz-Martin Weigand

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Guten Tag Herr Weigand,

gerne beantworte ich Ihre Frage:

Nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetz (AMG) sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die im menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung zu beeinflussen, Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) AMG (sog. Funktionsarzneimittel).

Nikotinhaltige Liquids, die durch Verdampfen zur Inhalation bestimmt sind, unterliegen daher als Funktionsarzneimittel den arzneimittelrechtlichen Regelungen. Werden sie im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht oder werden sie mit industriellen Verfahren oder gewerblich hergestellt (§ 4 Abs. 1 AMG, Fertigarzneimittel), dürfen sie im Geltungsbereich des AMG nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind (§ 21 Abs. 1 AMG). Wer entgegen § 21 Abs. 1 Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 96 Nr. 5 AMG).

Produkte, die dazu bestimmt sind, Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG zu verabreichen, unterliegen den medizinprodukterechtlichen Vorschriften, sofern sie wiederverwendbar sind (§ 2 Abs. 3 MPG). Diese Produkte (hier: E-Zigarette als Applikator,) dürfen in Deutschland nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind (§ 6 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 7 MPV). Wer entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 41 Nr. 2 MPG).

Mit freundlichen Grüßen
Barbara Steffens